ALLRIS - Vorlage

Bericht öffentlich - 20/0363

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Beratungsfolge

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Anlass:

Die Landesregierung hat durch Landesverordnung die Ermächtigung zum Erlass von Verordnungen nach § 6a Absatz 5a Satz 2 Straßenverkehrsgesetz (StVG) für die Festsetzung von Gebühren für das Ausstellen von sogenannten Bewohnerparkausweisen, unter anderem auf die (Ober-)Bürgermeister der amtsfreien Gemeinden, übertragen.

 

Nach § 1 Abs. 1 der Landesverordnung zur Übertragung der Ermächtigung zum Erlass von Verordnungen nach § 6a Abs. 5a S. 2 des StVG darf der Gebührensatz 90,00 EUR pro Jahr nicht übersteigen.

 

Die Bürgerschaft hat im Rahmen des Beschlusses des Haushalts 2026 mit Antrag 2025/14306-01-01 dem Bürgermeister empfohlen, die Anpassung vorzunehmen.

 

 

Bericht:

Die Verwaltung beabsichtigt, den beigefügten Entwurf einer Stadtverordnung über die Gebühren für das Ausstellen von Bewohnerparkausweisen in der Hansestadt Lübeck (Bewohnerparkgebührenverordnung) zum 1. September 2026 einzuführen und legt diesen der Bürgerschaft gem. § 55 Abs. 3 Landesverwaltungsgesetz (LVwG) vor.

 

Mangels einer landesrechtlichen Regelung erfolgte die Gebührenerhebung bisher nach der Straßenverkehrsgebührenordnung des Bundes, die einen Gebührenrahmen von 10,20 EUR – 30,70 EUR pro Jahr vorsieht. In der Hansestadt wurde bisher der Höchstsatz von 30,70 EUR fällig. Nunmehr besteht die Möglichkeit, innerhalb der vom Land vorgegebenen Höchstgebühr eine eigene Gebührenverordnung zu erlassen.

 

Es ist vorgesehen, die Jahresgebühr auf 90,00 EUR festzusetzen. Bei der Gebühr handelt es sich um eine Verwaltungsgebühr, bei deren Bemessung neben dem Personal- und Sachaufwand für das Ausstellen der Parkausweise auch die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder sonstige Nutzen der den Bewohnenden hierdurch eröffneten Parkmöglichkeiten berücksichtigt werden kann.

 

Mit dem Bericht zur Neufassung der Stadtverordnung über Parkgebühren in der Hansestadt Lübeck (VO/2024/13678-03) wurde bereits die immer weiter steigende Bedeutung von Parkraum beschrieben.  In der Zusammenfassung stellt der öffentliche Straßenraum eine begrenzte und stark nachgefragte Ressource dar. Den Bewohnenden wird durch die Ausstellung der Bewohnerparkausweise der Vorteil verschafft, in den entsprechend gekennzeichneten Gebieten (gebührenfrei) parken zu dürfen. Auch, wenn dadurch kein Anspruch auf einen Parkplatz entsteht, wird ein Vorteil vermittelt, der es rechtfertigt, hier die Höchstgebühr festzusetzen. Dies gilt insbesondere, wenn man die Kosten für die Ausstellung eines Bewohnerparkausweises mit den Kosten für die Beschaffung anderweitigen Parkraums z. B. durch Anmietung eines Parkplatzes vergleicht.

 

Auch nach der nun beabsichtigten Anpassung der Jahresgebühr von 30,70 EUR auf 90,00 EUR stellt das Bewohnerparkrecht weiterhin eine gute Möglichkeit dar, Berechtigten bezahlbaren Parkraum zur Verfügung zu stellen.

 

Diese Anpassung setzt den empfehlenden Beschluss der Bürgerschaft zum Haushalts 2026 Antrag 2025/14306-01-01 um.

 

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Anlagen

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