ALLRIS - Vorlage

Antrag eines Ausschussmitgliedes - 20/0159

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

 

Die Strandsatzung vom 02.04.2025 wird zu §4 (1) „Mitführen von Hunden, Reiten und Füttern von Wild“ wieder wie  folgt geändert:

 

  1.    Hunde dürfen gem. § 32 Abs.2 LNatSchG in der Zeit vom 1. April bis 10. Oktober in das gesamte Strandgebiet inkl. Strandgebiet auf dem Priwall außer in dafür besonders gekennzeichneten Abschnitten in der Badesaison (Kennzeichnung: Hundestrand-Beschilderung) nicht mitgeführt werden. Ausgenommen sind Diensthunde von Behören, Hunde des Such- und Rettungsdienstes, sowie des Katastrophenschutzes, Blindenführhunde sowie Behindertenbegleithunde im Rahmen ihres bestimmungsgemäßen Einsatzes und ihrer Ausbildung.

 

 

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Begründung:

Erfolgt mündlich.

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