ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage öffentlich - 20/0147

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

 

Der Bürgermeister wird beauftragt, die folgenden Verkehrsflächen innerhalb des B-Plangebietes 09.16.00 zu widmen.

 

Gemarkung: Genin

Flur:

Flurstücke:

Perlmuttbirnenweg

3

269

Obstkaree, Quittenweg

3

239

Prinzesskirschenweg

3

204 und 182

 

Die erstmalige Einstufung der vier Straßen erfolgt gemäß §3 Absatz 1, Nummer 3 a) StrWG als Gemeindestraßen - Ortsstraßen.

 

 

 

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Begründung:

 

  1. Auf der Grundlage des rechtskräftigen Bebauungsplans B-Plan 09.16.00 – Kronsforder Landstraße/Vorrader Straße – Rothebek – und dem diesbezüglichen Erschließungsvertrag vom 20.03.2018 zwischen der Hansestadt Lübeck und der KWL GmbH wurden die im genannten Bebauungsplan festgesetzten öffentlichen Verkehrsflächen hergestellt. Es handelt sich dabei um die Straßen Perlmuttbirnenweg, Obstkarree, Quittenweg und Prinzesskirschenweg, sowie der Verbreitung der Kronsforder Landstraße durch den zusätzlichen Linksabbieger.

 

  1. Die Hansestadt Lübeck verfügt als Straßenbaulastträger der genannten Straßen auf Grundlage des § 6 Absatz 3 Straßen- und Wegegesetz Schleswig-Holstein (StrWG SH) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25.11.2003 (GVOBl.-SH S. 631) die Widmung.

Voraussetzung für die Widmung ist, dass die Hansestadt Lübeck Eigentümerin der betroffenen Verkehrsflächen ist oder die Grundstückseigentümer:innen der Widmung zugestimmt haben. Die Widmungsverfügung ist öffentlich bekannt zu machen.

 

Am 01.04.2026 wurde die Auflassung der betreffenden Flächen notariell beurkundet. Die KWL hat die notwendige Einverständniserklärung zur Widmung darin abgegeben.

 

Die Widmung umfasst die nachfolgenden und im angefügten Lageplan blau markierten Verkehrsflächen:

 

Gemarkung: Genin

Flur:

Flurstücke:

Perlmuttbirnenweg

Obstkaree, Quittenweg

Prinzesskirschenweg

3

269

239

204, 182

 

Die erstmalige Einstufung erfolgt gemäß § 3 Absatz 1, Nummer 3. Buchstabe a) StrWG SH als Gemeindestraße – Ortsstraße.

 

Die neu hinzukommenden Verkehrsflächen der Kronsforder Landstraße, Flurstücke 169, 183 und 205, Flur 3, Gemarkung Genin, gelten mit der Überlassung für den öffentlichen Verkehr als gewidmet. Die Einstufung erfolgt gemäß § 3 Abs. 1, Nummer 1 als Landesstraße innerhalb einer Ortsdurchfahrt.

 

Einer zusätzlichen und öffentlich bekanntzumachenden Widmungsverfügung bedarf es hierfür nicht.

 

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Anlagen

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