Beschlussvorlage öffentlich - 20/0004
Grunddaten
- Betreff:
-
Zustimmung zur Wahl / Wiederwahl von Ortswehrführungen und stellvertretenden Ortswehrführungen in der Hansestadt Lübeck
- Status:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage öffentlich
- Federführend:
- 3.370 - Feuerwehr
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Senat
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zur Senatsberatung
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Erledigt
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Ausschuss für Umwelt, Sicherheit und Ordnung
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zur Vorberatung
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Apr 21, 2026
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Erledigt
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Hauptausschuss
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zur Vorberatung
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Apr 28, 2026
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Erledigt
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Bürgerschaft der Hansestadt Lübeck
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zur Entscheidung
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Apr 30, 2026
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Beschlussvorschlag
Der Wahl / Wiederwahl folgender Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren zu Ortswehrführungen bzw. zur stellvertretenden Ortswehrführung wird gemäß § 11 Abs. 3 des Brandschutzgesetzes (BrSchG) zugestimmt:
Zu Ortswehrführungen
Torben Raschke Freiwillige Feuerwehr Travemünde (Wiederwahl)
Martin Scheel Freiwillige Feuerwehr Büssau (Wiederwahl)
Torsten Frobel Freiwillige Feuerwehr Kronsforde (Wiederwahl)
Zur stellvertretenden Ortswehrführung
Hannes Kröger Freiwillige Feuerwehr Schlutup (Neuwahl)
Begründung:
Die aktiven Mitglieder der entsprechenden Freiwilligen Feuerwehren haben laut Versammlungsniederschriften die Wahlen vollzogen und die im Beschlussvorschlag aufgeführten Ortswehrführungen bzw. stellvertretende Ortswehrführung gewählt.
Gemäß § 11 Abs. 3 des Gesetzes über den Brandschutz und die Hilfeleistungen der Feuerwehren (Brandschutzgesetz – BrSchG) bedarf die Wahl der Gemeinde- und Ortswehrführung der Zustimmung des Trägers der Feuerwehr. Die Aufsichtsbehörde ist über die Zustimmung zu informieren. Aufsichtsbehörde für die öffentlichen Feuerwehren in den kreisfreien Städten ist gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 3 BrSchG das Ministerium für Inneres, Kommunales,
Wohnen und Sport des Landes Schleswig-Holstein.
Nach § 11 Abs. 2 BrSchG ist zur Wehrführung bzw. stellvertretenden Wehrführung wählbar,
wer am Wahltage
- die Truppführerausbildung erfolgreich abgeschlossen hat,
- die persönliche und fachliche Eignung für das Amt besitzt,
- die für das Amt erforderlichen Führungslehrgänge an der Landesfeuerwehrschule des Landes Schleswig-Holstein erfolgreich besucht hat oder sich bei der Wahl zum Besuch dieser Führungslehrgänge innerhalb von zwei Jahren verpflichtet
und
- das 61. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
Eine Wiederwahl ist auch nach Vollendung des 61. Lebensjahres zulässig. Die Amtszeit endet in diesem Fall mit dem Übertritt in die Ehrenabteilung, spätestens jedoch mit Ablauf des
Jahres, in dem das 67. Lebensjahr vollendet wird.
Diese Voraussetzungen werden von den Gewählten erfüllt. Die persönliche und fachliche
Eignung wird vom Stadtfeuerwehrverband bestätigt. Niederschriften über die vollzogenen
Wahlen und die Personalbögen liegen vor. Die Leitung der Berufsfeuerwehr befürwortet gemäß § 7 Abs. 3 BrSchG diesen Antrag.
