ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage öffentlich - VO/2024/13485

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

Beschlussvorschlag

Der Bürgermeister wird beauftragt, die bestehenden Budgetverträge mit den Trägern von Kindertageseinrichtungen über den 31.12.2024 hinaus, bis zum 31.12.2025 zu verlängern.


 

Reduzieren

Ursprünglich sah das KiTaG vor, dass ab dem 01.01.2025 die Finanzierung von KiTa Trägern über das Standard-Qualitäts-Kosten-Modell (SQKM) auskömmlich zu sein hat. Aufgrund der Ergebnisse der Evaluation zum KiTaG, plant der Gesetzgeber deutliche Änderungen des bestehenden Rechts, so u. a. auch hinsichtlich der Finanzierung. Die geplante Gesetzesreform wird nach gegenwärtigem Stand zum Ende des IV. Quartals 2024 erfolgen. Zur Sicherstellung der bedarfsgerechten und angemessenen Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen, sowie zur Planungs- und Rechtssicherheit der KiTa Träger ist eine Verlängerung der Budgetverträge aus Sicht der Verwaltung über den 31.12.2024 hinaus erforderlich. Das aktuelle Finanzierungssystem soll in diesem Zeitraum hinsichtlich Zielerreichung und Auskömmlichkeit in einem ergebnisoffenen Prozess, überprüft werden.

Etwaige Anpassungsbedarfe in 2025, die finanzielle Auswirkungen nach sich ziehen und auf die geplante Gesetzesänderung zurückzuführen wären, sind aktuell nicht ersichtlich. Sollte sich dieser Umstand ändern, wird die Verwaltung hierüber berichten.

 

 

Reduzieren

Finanz. Auswirkung

 

Bereiche/Projektgruppen

Ergebnis

1.160 Frauenbüro

Zustimmung

1.201 Haushalt und Steuerung

Zustimmung

1.300 - Recht

keine rechtlichen Bedenken

 

 

 

 

 

Beteiligung von Kindern und Jugendlichen

 

Ja

gem. § 47 f GO ist erfolgt:

x

Nein- Begründung:

Kinder und Jugendliche sind durch die Finanzierung nicht direkt betroffen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Die Maßnahme ist:

 

neu

 

 

freiwillig

 

x

vorgeschrieben durch: 

 

 

KiTaG

 

 

 

Finanzielle Auswirkungen:

 

Ja (Anlage 1)

 

x

Nein

 

Auswirkung auf den Klimaschutz:

x

Nein

 

 

Ja Begründung:

 

 

 

 

 

 

Begründung der Nichtöffentlichkeit

gem. § 35 GO:

 

 

 

 

Loading...

 

Das könnte Sie auch interessieren