Beschlussvorlage öffentlich - VO/2024/13485
Grunddaten
- Betreff:
-
Verlängerung der Budgetverträge freie KiTa Träger über den 31.12.2024 hinaus
- Status:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage öffentlich
- Federführend:
- 4.041.3 - Finanzielle Förderung der Kindertagesbetreuung
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Senat
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zur Senatsberatung
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Erledigt
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Jugendhilfeausschuss
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zur Vorberatung
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Nov 14, 2024
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Erledigt
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Hauptausschuss
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zur Vorberatung
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Nov 26, 2024
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Erledigt
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Bürgerschaft der Hansestadt Lübeck
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zur Entscheidung
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Nov 28, 2024
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Ursprünglich sah das KiTaG vor, dass ab dem 01.01.2025 die Finanzierung von KiTa Trägern über das Standard-Qualitäts-Kosten-Modell (SQKM) auskömmlich zu sein hat. Aufgrund der Ergebnisse der Evaluation zum KiTaG, plant der Gesetzgeber deutliche Änderungen des bestehenden Rechts, so u. a. auch hinsichtlich der Finanzierung. Die geplante Gesetzesreform wird nach gegenwärtigem Stand zum Ende des IV. Quartals 2024 erfolgen. Zur Sicherstellung der bedarfsgerechten und angemessenen Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen, sowie zur Planungs- und Rechtssicherheit der KiTa Träger ist eine Verlängerung der Budgetverträge aus Sicht der Verwaltung über den 31.12.2024 hinaus erforderlich. Das aktuelle Finanzierungssystem soll in diesem Zeitraum hinsichtlich Zielerreichung und Auskömmlichkeit in einem ergebnisoffenen Prozess, überprüft werden.
Etwaige Anpassungsbedarfe in 2025, die finanzielle Auswirkungen nach sich ziehen und auf die geplante Gesetzesänderung zurückzuführen wären, sind aktuell nicht ersichtlich. Sollte sich dieser Umstand ändern, wird die Verwaltung hierüber berichten.
Finanz. Auswirkung
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Beteiligung von Kindern und Jugendlichen |
| Ja | ||||||||||
gem. § 47 f GO ist erfolgt: | x | Nein- Begründung:
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Die Maßnahme ist: |
| neu | ||||||||||
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| freiwillig | ||||||||||
| x | vorgeschrieben durch: | ||||||||||
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| KiTaG | ||||||||||
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Finanzielle Auswirkungen: |
| Ja (Anlage 1) | ||||||||||
| x | Nein | ||||||||||
Auswirkung auf den Klimaschutz: | x | Nein |
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| Ja – Begründung: |
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Begründung der Nichtöffentlichkeit gem. § 35 GO:
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