ALLRIS - Vorlage

Antwort auf Anfrage öffentlich - VO/2023/12710-01

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Anfrage von AM Detlev Stolzenberg (Unabhängige Volt-PARTEI): Anfrage zur Konsultationdes Denkmalrates durch die Stadt (VO/2023/12710)
 

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Nach welcher rechtlichen Bestimmung ist es der oberen Denkmalschutzbehörde bzw. der Hansestadt Lübeck untersagt, den Denkmalrat zu einer aktuellen Fragestellung zu konsultieren?

 

Grundsätzlich ist die Hauptaufgabe des Denkmalrates, die Beratung der Denkmalschutzbehörde. In der Vergangenheit war es Aufgabe des Denkmalrates, nur die oberste Denkmalschutzbehörde zu beraten. Seit Inkrafttreten des neugefassten DSchG-SH 2015 berät der Denkmalrat alle Denkmalschutzbehörden. Nach § 6 Abs. 1 Satz 4 DSchG-SH kann sich der Denkmalrat zu Einzelfällen sowie zu grundsätzlichen und aktuellen Fragestellungen des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege äern und Empfehlungen aussprechen.Die Denkmalschutzbehörden sind jedoch nicht verpflichtet, sich in grundsätzlichen Angelegenheiten vom Denkmalrat beraten zu lassen. Eine Entscheidung ist daher nicht rechtswidrig, wenn trotz grundsätzlicher Bedeutung der Angelegenheit die Anhörung des Denkmalrates unterblieben ist. Es gibt keine Pflicht seitens der Denkmalschutzbehörden, sich in Einzelfällen beraten zu lassen. Aus dem Begriff Beratung ergibt sich, dass die Denkmalschutzbehörden nicht an das Votum des Denkmalrates gebunden sind.


 

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