Beschlussvorlage öffentlich - VO/2023/11981
Grunddaten
- Betreff:
-
Wahl einer Schiedsperson für den Bezirk VI (St. Gertrud 1)
- Status:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage öffentlich
- Federführend:
- 1.300 - Recht
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
|---|---|---|---|---|
|
●
Erledigt
|
|
Senat
|
zur Senatsberatung
|
|
|
●
Erledigt
|
|
Hauptausschuss
|
zur Vorberatung
|
|
|
|
Mar 28, 2023
| |||
|
●
Erledigt
|
|
Bürgerschaft der Hansestadt Lübeck
|
zur Entscheidung
|
|
|
|
Mar 30, 2023
|
Aus akuten gesundheitlichen Gründen der den Bezirk St. Getrud 1 betreuenden Schiedsfrau Elke Schwen wird die Neuwahl einer Schiedsperson notwendig.
Aus den auf eine Stellenanzeige enthaltenen Bewerbungen ist Herr Axel Schiller ausgewählt worden. Herr Axel Schiller hat an Auswahlgesprächen mit Vertrer:innen des Vorstandes der Bezirksvereinigung Lübeck im Bund Deutscher Schiedsmänner und Schiedsfrauen sowie des Bereichs Recht teilgenommen.
Die Gespräche dienten dazu, die Bewerber:innen persönlich kennen zu lernen, ihre Beweggründe für die Bewerbung zu hinterfragen und ihre Fähigkeiten bzgl. der zu besetzenden Position einzuschätzen.
Als Ergebnis hat sich herausgestellt, dass Herr Axel Schiller aufgrund seiner beruflichen Laufbahn und Erfahrung dafür geeignet ist, das Schiedsamt für den Bezirk St. Gertud 1 auszuüben. Er verfügt über die benötigten persönlichen Eigenschaften und erfüllt die formalen Kriterien gemäß §2 der Schiedsordnung.
Finanz. Auswirkung
| ||||||||||||
|
|
| ||||||||||
Beteiligung von Kindern und Jugendlichen |
| Ja | ||||||||||
gem. § 47 f GO ist erfolgt: | X | Nein- Begründung:
| ||||||||||
| ||||||||||||
|
|
| ||||||||||
|
|
| ||||||||||
Die Maßnahme ist: |
| neu | ||||||||||
|
| freiwillig | ||||||||||
| X | vorgeschrieben durch: | ||||||||||
|
|
Schiedsordnung | ||||||||||
|
|
| ||||||||||
Finanzielle Auswirkungen: |
| Ja (Anlage 1) | ||||||||||
| X | Nein | ||||||||||
Auswirkung auf den Klimaschutz: | X | Nein |
|
| Ja – Begründung: |
|
|
|
|
|
|
Begründung der Nichtöffentlichkeit gem. § 35 GO:
|
|
|
