ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage öffentlich - VO/2022/11576

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Spende der Gemeinnützigen Sparkassenstiftung für das Haushaltsjahr 2022 in Höhe von 50.000,00 € zugunsten des Lübecker Bildungsfonds wird angenommen . 

 

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Der Lübecker Bildungsfonds existiert seit 2009 und wird zu einem sehr großen Teil aus Mitteln der Lübecker Stiftungen gespeist. Der Verbund der Lübecker Stiftungen hat für die Zeit ab 2014 neben den staatlichen Quellen des Bildungs- und Teilhabepakets eine finanzielle Beteiligung in erheblicher Höhe in Aussicht gestellt. Hierzu trägt die Gemeinnützige Sparkassenstiftung im Haushaltsjahr 2022 mit einem Betrag von 50.000,00 € bei.  Dies hat sie der Hansestadt Lübeck mit Schreiben vom 31.08.2022 mitgeteilt. Es handelt sich bei dieser Spende um eine Mehrfachspende.

 

r die Mehrfachspende gilt nach Abschnitt II. der Dienstanweisung zur Umsetzung von § 76 Abs. 4 GO:

Leistet ein/e Geber:in in einem Haushaltsjahr mehrere Spenden, deren Gesamtwert die Wertgrenze für die Zuständigkeit als Einzelspende überschreitet, so entscheidet vom Zeitpunkt der Überschreitung der Wertgrenze das unter Zugrundelegung der Höhe des Gesamtwertes der Spenden zuständige Organ über die Annahme oder Vermittlung der Spenden.

Mit der Spende über 50.000,00 erreicht die Spendensumme der Gemeinnützigen Sparkassenstiftung zu Lübeck im Jahr 2022 einen Gesamtwert von 516.700,00 . Im Zuge des Mehrfachspendenverfahrens ist die Bürgerschaft  nach der am 21.03.2013 von ihr beschlossenen Delegationsregelung für die Annahme dieser Einzelspende über 50.000,00 zuständig.


 

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Finanz. Auswirkung

 

Bereiche/Projektgruppen

Ergebnis

1.201. Haushalt und Steuerung

Zustimmung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Beteiligung von Kindern und Jugendlichen

 

Ja

gem. § 47 f GO ist erfolgt:

x

Nein- Begründung:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Die Maßnahme ist:

 

neu

 

 

freiwillig

 

x

vorgeschrieben durch:  § 76 Abs. 4 GO Spendenannahmeverfahren

 

 

 

 

 

 

Finanzielle Auswirkungen:

x

Ja

 

 

Nein

 

Auswirkung auf den Klimaschutz:

x

Nein

 

 

Ja Begründung:

 

 

 

 

 

 

Begründung der Nichtöffentlichkeit

gem. § 35 GO:

 

 

 

 

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Anlagen

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