Beschlussvorlage öffentlich - VO/2022/11555
Grunddaten
- Betreff:
-
Annahme einer Spende der Gemeinnützigen Sparkassenstiftung zu Lübeck in Höhe von 400.000,00 EUR für Das NEUE Buddenbrookhaus
- Status:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage öffentlich
- Federführend:
- 4.041.7 - Lübecker Museen
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Senat
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zur Senatsberatung
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Erledigt
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Ausschuss für Kultur und Denkmalpflege
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zur Vorberatung
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Nov 14, 2022
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Erledigt
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Hauptausschuss
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zur Entscheidung
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Nov 22, 2022
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Die Spende der Gemeinnützigen Sparkassenstiftung zu Lübeck ist notwendig, um die Erneuerung des Buddenbrookhauses zu ermöglichen, und ist Teil der von der Kulturstiftung akquirierten Summe an Drittmitteln zur anteiligen Finanzierung des Projekts Das NEUE Buddenbrookhaus.
Um seiner Bedeutung weiterhin gerecht bleiben zu können, hat der Bund bereits im Jahr 2011 den Umbau des Buddenbrookhauses als notwendige Maßnahme anerkannt und den Ankauf des Nachbargrundstücks und damit die Erweiterung des Museums um die Mengstraße 6 mit der Ankaufssumme von 300.000,00 EUR ermöglicht. Über den Ankauf hat die Bürgerschaft am 26.05.2011 entschieden. Mit der Vorlage VO/2017/04572 wurde die Durchführung eines Planungswettbewerbes freigegeben, die Projektfreigabe erfolgte mit der Vorlage VO/2021/10358.
Mit der Spende über 400.000,00 EUR erreicht die Spendensumme der Gemeinnützigen Sparkassenstiftung zu Lübeck im Jahr 2022 einen Gesamtwert von 466.700,00 EUR. Im Zuge des Mehrfachspendenverfahrens ist der Hauptausschuss nach der am 21.03.2013 von ihr beschlossenen Delegationsregelung für die Annahme dieser Einzelspende über 400.000,00 EUR zuständig.
Finanz. Auswirkung
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Beteiligung von Kindern und Jugendlichen |
| Ja | ||||||||||
gem. § 47 f GO ist erfolgt: | x | Nein- Begründung:
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Die Maßnahme ist: |
| neu | ||||||||||
| x | freiwillig | ||||||||||
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| vorgeschrieben durch: | ||||||||||
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Finanzielle Auswirkungen: | x | Ja | ||||||||||
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| Nein | ||||||||||
Auswirkung auf den Klimaschutz: | x | Nein |
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| Ja – Begründung: |
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Begründung der Nichtöffentlichkeit gem. § 35 GO:
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