ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage öffentlich - VO/2022/11371

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Der Wahl / Wiederwahl folgender Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren zu Ortswehrführungen bzw. stellvertretenden Ortswehrführungen wird gem. § 11 Abs. 3 des Brandschutzgesetzes (BrSchG) zugestimmt:

 

Zu Ortswehrführungen

 

Thomas Zorn    Freiwillige Feuerwehr Niendorf (Wiederwahl)

 

Thorsten Clausen  Freiwillige Feuerwehr Priwall (Wiederwahl)

 

Simon Schenk   Freiwillige Feuerwehr Israelsdorf (Neuwahl)

 

Benjamin Vonthien   Freiwillige Feuerwehr Genin (Wiederwahl)

 

 

Zu stellvertretenden Ortswehrführungen

 

Sebastian Zech  Freiwillige Feuerwehr Ivendorf (Neuwahl)

 

Patrick Schardt   Freiwillige Feuerwehr Niendorf (Neuwahl)

 

Philipp Abraham   Freiwillige Feuerwehr Wulfsdorf-Vorrade (Neuwahl)

 

Maik Kolke   Freiwillige Feuerwehr Priwall (Wiederwahl)

 

Dr. Dr. Thomas Ruppel  Freiwillige Feuerwehr Travemünde (Neuwahl)

 

 

 

 

Beschlusstext zur Bekanntgabe im öffentlichen Teil:

(nur bei nichtöffentlichen Vorlagen)

 

 

 

 

 


 

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Die aktiven Mitglieder der entsprechenden Freiwilligen Feuerwehren haben laut Versammlungsniederschriften die Wahlen vollzogen und die im Beschlussvorschlag aufgeführten Ortswehrführungen bzw. stellvertretenden Ortswehrführungen gewählt.

 

Gem. § 11 Abs. 3 BrSchG bedarf die Wahl der Gemeinde- und Ortswehrführung der Zustimmung des Trägers der Feuerwehr. Die Aufsichtsbehörde ist über die Zustimmung zu informieren. Aufsichtsbehörde für die öffentlichen Feuerwehren in den kreisfreien Städten ist gem. § 35 Abs. 1 Nr. 3 BrSchG das Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport des Landes Schleswig-Holstein.

 

 

 

Nach § 11 Abs. 2 BrSchG ist zur Wehrführung bzw. stellvertretenden Wehrführung wählbar, wer am Wahltage

 

a) die Truppführerausbildung erfolgreich absolviert hat,

 

b) die persönliche und fachliche Eignung für das Amt besitzt,

 

c) die für das Amt erforderlichen Lehrgänge erfolgreich besucht hat oder sich bei der  Wahl zum Besuch der Lehrgänge innerhalb von zwei Jahren verpflichtet und

 

d) das 61. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

 

Eine Wiederwahl ist auch nach Vollendung des 61. Lebensjahres zulässig. Die Amtszeit endet in diesem Fall mit dem Übertritt in die Ehrenabteilung, spätestens jedoch mit Ablauf des Jahres, in dem das 67. Lebensjahr vollendet wird.

 

 

 

Diese Voraussetzungen werden von den Gewählten erfüllt. Die persönliche und fachliche Eignung wird vom Stadtfeuerwehrverband bestätigt. Niederschriften über die vollzogenen Wahlen und die Personalbögen liegen vor. Die Leitung der Berufsfeuerwehr befürwortet gem. § 7 Abs. 3 BrSchG diesen Antrag.
 

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Finanz. Auswirkung

 

Bereiche/Projektgruppen

Ergebnis

entfällt

entfällt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Beteiligung von Kindern und Jugendlichen

 

Ja

gem. § 47 f GO ist erfolgt:

X

Nein- Begründung:

Besondere Belange von Kindern und Jugendlichen werden nicht berührt.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Die Maßnahme ist:

 

neu

 

 

freiwillig

 

X

vorgeschrieben durch: 

 

 

§ 11 Abs. 3 BrSchG

 

 

 

Finanzielle Auswirkungen:

 

Ja (Anlage 1)

 

X

Nein

 

Auswirkung auf den Klimaschutz:

X

Nein

 

 

Ja Begründung:

 

 

 

 

 

 

Begründung der Nichtöffentlichkeit

gem. § 35 GO:

 

 

entfällt

 

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