ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage öffentlich - VO/2021/10556

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Herr Claus Dethlefs, Falkenfelder Moor 7, 23554 Lübeck, wird für fünf Jahre als Schiedsmann für den Bezirk IV (St. Lorenz 1) gewählt.

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Nach Ablauf der Amtszeit ist die Schiedsamtsstelle für den Bezirk IV (St. Lorenz 1) neu zu besetzen.

Die in der Sitzung der Bürgerschaft vom 26.08.2021 gemäß Vorschlag VO/2021/10279 gewählte Bewerberin hat zwischenzeitlich aus beruflichen Gründen ihren Lebensmittelpunkt nach Süddeutschland verlegt und konnte vom Amtsgericht Lübeck nicht bestätigt und vereidigt werden. Nach § 4 S. 2 SchiedsO SH ist unverzüglich erneut zu wählen. Aus dem Kreis der interessierten Bewerber:innen wird deshalb nunmehr zur Nachwahl Herr Claus Dethlefs vorgeschlagen.

Nach öffentlicher Bekanntmachung der Suche mehrerer Schiedspersonen für 4 Bezirke in der Hansestadt Lübeck hatte Herr Dethlefs an den Gesprächen mit Vertreter:innen des Vorstandes der Bezirksvereinigung Lübeck im Bund Deutscher Schiedsmänner und Schiedsfrauen sowie des Bereiches Recht teilgenommen. Die Gespräche dienten dazu, die Bewerber:innen persönlich kennenzulernen, ihre Beweggründe für die Bewerbung zu hinterfragen und ihre Fähigkeit einzuschätzen, Konflikte in den vorgeschriebenen Verfahren zu lösen und einen Streit zu schlichten. Als Ergebnis der Gespräche wurde einstimmig festgestellt, dass Herr Claus Dethlefs zum Kreis der am besten geeigneten Bewerber:innen zählt. Er hat seinen Wohnsitz in St. Lorenz Nord und ist bereit, in dem angrenzenden Bezirk IV (St. Lorenz 1) das Amt zu übernehmen.

 

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Finanz. Auswirkung

 

Bereiche/Projektgruppen

Ergebnis

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Beteiligung von Kindern und Jugendlichen

 

Ja

gem. § 47 f GO ist erfolgt:

x

Nein- Begründung:

 

Keine Betroffenheit

 

 

 

 

 

 

 

 

Die Maßnahme ist:

 

neu

 

 

freiwillig

 

x

vorgeschrieben durch: 

 

 

 

SchiedsO

 

 

 

Finanzielle Auswirkungen:

 

Ja (Anlage 1)

 

x

Nein

 

Auswirkung auf den Klimaschutz:

x

Nein

 

 

Ja Begründung:

 

 

 

 

 

 

Begründung der Nichtöffentlichkeit

gem. § 35 GO:

 

 

 

 

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