Beschlussvorlage öffentlich - VO/2021/10294
Grunddaten
- Betreff:
-
Sondervermögen für die Kameradschaftspflege der Freiwilligen Feuerwehren in der Hansestadt Lübeck (Kameradschaftskassen)
- Status:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage öffentlich
- Federführend:
- 3.370 - Feuerwehr
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
|---|---|---|---|---|
|
●
Erledigt
|
|
Senat
|
zur Senatsberatung
|
|
|
●
Erledigt
|
|
Ausschuss für Umwelt, Sicherheit und Ordnung
|
zur Vorberatung
|
|
|
|
Sep 21, 2021
| |||
|
●
Erledigt
|
|
Hauptausschuss
|
zur Vorberatung
|
|
|
|
Sep 28, 2021
| |||
|
●
Erledigt
|
|
Bürgerschaft der Hansestadt Lübeck
|
zur Entscheidung
|
|
|
|
Sep 30, 2021
|
Beschlussvorschlag
- Die Einnahme- und Ausgaberechnungen der Lübecker Freiwilligen Feuerwehren werden für die Haushaltsjahre 2019 und 2020 in der Form der Plan-Ist-Vergleiche zur Kenntnis genommen.
- Den beigefügten Einnahme- und Ausgabeplänen der Lübecker Freiwilligen Feuerwehren werden für die Haushaltsjahre 2021 und 2022 zugestimmt, für die Freiwillige Feuerwehr Schönböcken erstreckt sich Zustimmung nachträglich auch auf das Haushaltsjahr 2020.
Die vorstehenden Beschlussvorschläge beziehen sich auf die folgenden Freiwilligen Feuerwehren:
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Beschlusstext zur Bekanntgabe im öffentlichen Teil:
(nur bei nichtöffentlichen Vorlagen)
entfällt
Auf der Grundlage von § 2 a des Gesetzes über den Brandschutz und die Hilfeleistungen der Feuerwehren (Brandschutzgesetz – BrSchG) in Verbindung mit den Satzungen für die Sondervermögen der Hansestadt Lübeck für die Kameradschaftspflege der Freiwilligen Feuerwehren in der Hansestadt Lübeck (Satzung) besteht bei jeder Freiwilligen Feuerwehr der Hansestadt Lübeck zur Pflege der Kameradschaft eine Kameradschaftskasse.
Nach § 2 der o. a. Satzung bestehen die Einnahmen der Kameradschaftskassen aus Zuwendungen der Gemeinde, Spenden, Schenkungen oder ähnlichen Zuwendungen, aus Einnahmen aus der Durchführung von Veranstaltungen der Freiwilligen Feuerwehren sowie aus sonstigen Einnahmen und Beiträgen der fördernden Mitglieder. Die Ausgaben sind nach § 1 der Satzung ausschließlich für die Pflege der Kameradschaft zweckgebunden zu verwenden.
§§ 2 a Abs. 2 und 3 BrSchG / § 4 Abs. 3 der Satzung sehen vor, dass vom Wehrvorstand jeder Freiwilligen Feuerwehr ein Einnahme- und Ausgabeplan für das Haushaltsjahr aufgestellt wird, der von der Mitgliederversammlung der Freiwilligen Feuerwehr zu beschließen ist. Der Einnahme- und Ausgabeplan tritt nach Zustimmung der Bürgerschaft in Kraft. Die in den Anlagen 1 bis 5 beigefügten Einnahme- und Ausgaberechnungen (2019 und 2020) und Einnahme- und Ausgabepläne (2021 und 2022, sowie 2020 für die Freiwillige Feuerwehr Schönböcken) wurden von den Mitgliederversammlungen der jeweiligen Freiwilligen
Feuerwehren beschlossen.
Zu Beschlussvorschlag 1
Nach Abschluss des Haushaltsjahres wird vom Wehrvorstand jeder Freiwilligen Feuerwehr
gem. § 2 a Abs. 5 BrSchG / § 10 der Satzung eine Einnahme- und Ausgaberechnung aufgestellt und auf Antrag der Kassenprüfer:innen von den Mitgliederversammlungen der Freiwilligen Feuerwehren beschlossen. Die Prüfung der Kameradschaftskasse erfolgt nach § 10
Abs. 3 der Satzung jährlich durch zwei Kassenprüfer:innen, die von den Mitgliederversammlungen der Freiwilligen Feuerwehren aus ihrer Mitte gewählt werden. Die Einnahme- und
Ausgaberechnungen sind der Bürgerschaft vorzulegen.
Infolge von Kontaktbeschränkungen aufgrund der Pandemie konnten die erforderlichen Beschlüsse durch die Mitgliederversammlungen bei allen Freiwilligen Feuerwehren erst im Jahr 2021 gefasst werden.
Zu Beschlussvorschlag 2
Die Einnahme- und Ausgabepläne der Kameradschaftskassen der Freiwilligen Feuerwehren
werden für die Haushaltsjahre 2021 und 2022 zur Zustimmung durch die Bürgerschaft vorgelegt. Ebenfalls beigefügt ist nachträglich der Einnahme- und Ausgabeplan des Jahres 2020 für die Freiwillige Feuerwehr Schönböcken beigefügt, da die Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung im Jahr 2019 nicht mehr erfolgen konnte und der letzten Bürgerschaftsvorlage deshalb nicht beigefügt war. Mit der Zustimmung treten die Einnahme- und Ausgabepläne in Kraft (§ 4 Abs. 3 der Satzung) und für das Haushaltsjahr 2021 endet die vorläufige Haushaltsführung (§ 6 der Satzung).
Finanz. Auswirkung
| ||||||||||||
|
|
| ||||||||||
Beteiligung von Kindern und Jugendlichen |
| Ja | ||||||||||
gem. § 47 f GO ist erfolgt: | X | Nein- Begründung:
| ||||||||||
| ||||||||||||
|
|
| ||||||||||
|
|
| ||||||||||
Die Maßnahme ist: |
| neu | ||||||||||
|
| freiwillig | ||||||||||
| X | vorgeschrieben durch: | ||||||||||
|
| § 2 a Abs. 3 und 5 des Brandschutzgesetzes für Schl.-H. | ||||||||||
|
|
| ||||||||||
Finanzielle Auswirkungen: |
| Ja (Anlage 1) | ||||||||||
| X | Nein | ||||||||||
Auswirkung auf den Klimaschutz: | X | Nein |
|
| Ja – Begründung: |
|
|
|
|
|
|
Begründung der Nichtöffentlichkeit gem. § 35 GO:
|
| entfällt |
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
|---|---|---|---|---|---|
|
1
|
(wie Dokument)
|
2,8 MB
|
|||
|
2
|
(wie Dokument)
|
1 MB
|
|||
|
3
|
(wie Dokument)
|
3,5 MB
|
|||
|
4
|
(wie Dokument)
|
1,4 MB
|
|||
|
5
|
(wie Dokument)
|
572,7 kB
|
