Beschlussvorlage öffentlich - VO/2021/09677
Grunddaten
- Betreff:
-
Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe gem. § 75 SGB VIII. hier: DRK Betreuungsdienste Lübeck gGmbH
- Status:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage öffentlich
- Federführend:
- 4.041 - Fachbereichsdienste
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Senat
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zur Vorberatung
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●
Erledigt
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Jugendhilfeausschuss
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zur Entscheidung
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Mar 11, 2021
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Die DRK-Betreuungsdienste Lübeck gGmbH hat ihren Sitz in der Hansestadt Lübeck. Daraus ergibt sich die Zuständigkeit für das Anerkennungsverfahren durch den Fachbereich Kultur und Bildung – Fachbereichsdienste Abteilung Finanzielle Förderung der Kindertagespflege.
Die Anerkennung erfolgt auf der Grundlage des § 75 SGB VIII in Verbindung mit § 54 JuFöG SH im Einklang mit den Richtlinien für die Anerkennung von Trägern der freien Jugendhilfe (Anerkennungsrichtlinien) in der Fassung vom 21.10.2019, erlassen am 30.11.2009.
Als freier Träger der Jugendhilfe können nur juristische Personen und Personenvereinigungen anerkannt werden. Hinzukommend müsste der Träger auf dem Gebiet der Jugendhilfe tätig sein. Des Weiteren müsste der Träger gemeinnützige Ziele verfolgen. Weiterhin muss aufgrund der fachlichen und personellen Voraussetzungen erwartet werden können, dass der Träger einen nicht unwesentlichen Beitrag zur Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe zu leisten imstande ist. Abschließend muss der Träger die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit bieten.
Die DRK-Betreuungsdienste Lübeck gGmbH ist eine 100%ige Tochtergesellschaft des DRK-Kreisverbands Lübeck e.V., der bereits Träger der freien Jugendhilfe und seit vielen Jahren u.a. im Bereich Kindertagesstätte tätig ist. Die gGmbH selbst ist seit Anfang 2017 durch die Gemeinschaftsunterkunft in Lübeck-Travemünde im Bereich der Jugendhilfe aktiv.
Gem. § 75 Abs. 2 SGBVIII entsteht nach mindestens dreijähriger Tätigkeit des Trägers auf dem Gebiet der Jugendhilfe sogar einen Anspruch auf Anerkennung, wenn die Voraussetzungen des § 75 Abs. 3 SGB VIII vorliegen.
Die DRK-Betreuungsdienste Lübeck gGmbH hat den Nachweis seiner Gemeinnützigkeit durch das Finanzamt Lübeck erbracht.
Die Abteilung Finanzielle Förderung der Kindertagespflege hat die eingereichten Unterlagen geprüft und stellt fest, dass die Voraussetzungen für eine Anerkennung vorliegen.
Finanz. Auswirkung
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Beteiligung von Kindern und Jugendlichen |
| Ja | ||||||||||
gem. § 47 f GO ist erfolgt: | x | Nein- Begründung:
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Die Maßnahme ist: |
| neu | ||||||||||
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| freiwillig | ||||||||||
| x | vorgeschrieben durch: | ||||||||||
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| § 75 SGB VIII | ||||||||||
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Finanzielle Auswirkungen: |
| Ja (Anlage 1) | ||||||||||
| x | Nein | ||||||||||
Auswirkung auf den Klimaschutz: | x | Nein |
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| Ja – Begründung: |
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Begründung der Nichtöffentlichkeit gem. § 35 GO:
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