ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage öffentlich - VO/2020/09106

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

Beschlussvorschlag

Aufgrund des § 98 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein, i. d. F. der Bekanntmachung vom 28. Februar 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 57), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes v. 23. Juni 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 364) wird der Haushaltsplan der Stiftung Haus der Jugend für das Jahr 2021 wie folgt festgesetzt:

 

Im Ergebnisplan mit

 einem Gesamtbetrag der Erträge auf 71.900 €

 einem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf 71.900 €

 einem Jahresüberschuss von 0 €

 einem Jahresfehlbetrag von 0 €

 

Im Finanzplan mit

 Einem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender

 Verwaltungstätigkeit auf 3.400 €

 Einem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender

 Verwaltungstätigkeit auf 2.700 €

 Einem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus

 Investitionstätigkeit und der Finanzierungstätigkeit auf 0 €

 Einem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus

 Investitionstätigkeit und der Finanzierungstätigkeit auf 0 €

 

Auf die Ausführung des Haushaltsplanes finden die Durchführungsbestimmungen zur Haushaltssatzung der Hansestadt Lübeck sinngemäß Anwendung.

 

Die Stiftung Haus der Jugend bezweckt Einrichtungen der Jugendpflege zu schaffen, zu unterhalten und zu fördern.

 

Der Bereich Jugendarbeit / Jugendamt verwaltet die Stiftung gem. § 5 Stiftungssatzung in der Fassung vom 29. April 1976.


 

Reduzieren

Die Hansestadt Lübeck, Fachbereich Kultur und Bildung, verwaltet die Stiftung Haus der Jugend.

Rechtsgrundlagen sind das Landesverwaltungsgesetz, i. d. F. der Bekanntmachung vom 02. Juni 1992 (GVOBl Schl.-H. S. 243, 534), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 13. Februar 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 42), das Gesetz über rechtsfähige Stiftungen des bürgerlichen Rechts, i. d. F. der Bekanntmachung vom 02. März 2000 (GVOBl. Schl.-H. S. 208), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 23. Juni 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 364) und die Stiftungssatzung.

Seit dem Haushaltsjahr 1974 ist anstelle einer Haushaltssatzung der Beschluss der Gemeindevertretung über einen Haushaltsplan der Stiftung erforderlich. Der Beschluss umfasst auch den Stellenplanes Haushaltsplans. Der Stiftungshaushalt Haus der Jugend enthält keine Personalkosten, daher ist auch kein Stellenplan aufgeführt.

 

 

Reduzieren

Finanz. Auswirkung

 

Bereiche/Projektgruppen

Ergebnis

1.201 – Haushalt und Steuerung

Zur Kenntnisnahme

 

 

 

Beteiligung von Kindern und Jugendlichen

 

Ja

gem. § 47 f GO ist erfolgt:

x

Nein- Begründung:

Eine Beteiligung von Kindern und Jugendlichen ist nicht erfolgt, weil die Haushaltspläne an sich keine unmittelbare Außenwirkung entfalten und Kinder und Jugendliche daher nicht unmittelbar betroffen sind.

 

 

 

 

Die Maßnahme ist:

 

neu

 

 

freiwillig

 

x

vorgeschrieben durch: 

 

 

§ 98 Abs. 2 GO SH

 

 

 

Finanzielle Auswirkungen:

x

Ja (siehe Beschlussfassung)

 

 

Nein

 

Auswirkung auf den Klimaschutz:

x

Nein

 

 

Ja – Begründung:

 

 

 

Begründung der Nichtöffentlichkeit

gem. § 35 GO:

 

 

 

 

 

Reduzieren

Anlagen

Loading...

 

Das könnte Sie auch interessieren