Beschlussvorlage öffentlich - VO/2020/08682
Grunddaten
- Betreff:
-
Überplanmäßige Bewilligung bezüglich der Einbringungspflicht von Erbbauzinsen in das Treuhandvermögen Projekt "Soziale Stadt Moisling"
- Status:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage öffentlich
- Federführend:
- 2.280 - Wirtschaft und Liegenschaften
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Senat
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zur Vorberatung
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Erledigt
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Wirtschaftsausschuss und Ausschuss für den Kurbetrieb Travemünde
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zur Vorberatung
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May 11, 2020
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Erledigt
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Hauptausschuss
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zur Vorberatung
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May 26, 2020
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Erledigt
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Bürgerschaft der Hansestadt Lübeck
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zur Entscheidung
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May 28, 2020
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Beschlussvorschlag
Bei dem Produktsachkonto 511003 030.7818000 Stadtplanung und –entwicklung, Investitionszuw. übrige Bereiche werden für die Einbringungspflicht von Erbbauzinsen für die Haushaltsjahren 2012 – 2014 im Projekt „Soziale Stadt Moisling“ EUR 276.000,00 EUR überplanmäßig gem. § 95 d GO bewilligt.
Die Deckung erfolgt aus dem Produktsachkonto 548001999 7817000 – Bewirtschaftung Flughafen – Investitionszuw. Priv. Untern.
Die Hansestadt Lübeck beteiligt sich seit 2012 mit der städtebaulichen Gesamtmaßnahme Moisling am Städtebauförderungsprogramm „Soziale Stadt“. Die Finanzierung einer städtebaulichen Gesamtmaßnahme erfolgt über Städtebauförderungsmittel und über zusätzliche Einnahmen der Kommune, die vorrangig einzusetzen sind.
Maßgebend für die Vorbereitung, Durchführung und Finanzierung städtebaulicher Gesamtmaßnahmen sind die geltenden Städtebauförderungsrichtlinien des Landes. Die Städtebauförderungsrichtlinien (StBauFR SH) werden durch den Fördermittelgeber in unregelmäßigen Abständen überarbeitet. Zum 01.01.2015 traten die StBauFR SH 2015 in Kraft und lösten damit die StBauFR 2005 SH ab.
Mit der Anpassung der Förderrichtlinien wurden neue Regelungen getroffen, die u.a. den vorrangigen Mitteleinsatz von sog. Maßnahmenbedingten Einnahmen betreffen. Nach der StBauFR 2005 SH, die für die Gesamtmaßnahme Moisling für die Kalenderjahre 2012, 2013 und 2014 anzuwenden sind, besteht eine Einbringungspflicht von kommunalen Erlösen aus Grundstücksverkäufen und Zinserträgen (auch Erbbauzinsen) für das betreffende Untersuchungs- bzw. Fördergebiet der Gesamtmaßnahme.
Die Hansestadt Lübeck hat im Fördergebiet Moisling im betreffenden Zeitraum insgesamt sieben Grundstücke veräußert (Erlös: 416.006,93 EUR) und Erbbauzinsen für insg. 289 Grundstücke in Höhe von 569.292,58 EUR erhoben. Diese Erlöse sind gem. StBauFR 2005 SH auf das Treuhandvermögen für die Gesamtmaßnahme zu überführen und im Rahmen des Mitteleinsatzes für Fördermaßnahmen im Gebiet einzusetzen.
Der Fachbereich Planen und Bauen hat seit Programmaufnahme mehrfach versucht, mit dem Fördermittelgeber eine Härtefallregelung bzgl. der Einbringungspflicht für die Programmjahre 2012 – 2014 zu vereinbaren, weil in dem betreffenden Zeitraum Fördermittel in Höhe von 300.000 EUR gewährt wurden, welche in Summe deutlich unter der Einbringungspflicht lagen, und mit den StBauFR 2005 SH Regelungen galten, die sich in besonderer Härte auf die Gesamtmaßname Moisling auswirkten. Die Einbringungspflicht gem. der StBauFR 2005 SH ist formal noch gültig und weiterhin Bestand. Mit den neuen Regelungen zur StBauFR 2015 SH wurde die Einbringungspflicht kommunaler Erlöse zum 01.01.2015 abgeschafft.
2014 hat der Fachbereich Wirtschaft und Soziales als „zahlungspflichtiger“ Verwaltungsbereich in diesem Zusammenhang bereit 133.000 EUR abschlagsweise auf das Treuhandvermögen eingezahlt, demnach ist noch eine Einbringungspflicht von 852.299,51 zu leisten.
Der Bereich 5.610 – Stadtplanung und Bauordnung hat aus dem Produktsachkonto 7818000 Investitionszuw. übrige Bereiche (Produkt 51003030 Stadtpl. U. –entwicklung, Anlage: 1089643 Zuschuss/Kommunal. Eigenanteil) bereits EUR 576.393,63 EUR in das Treuhandvermögen eingezahlt, so dass für seitens des Fachbereiches 2 – Wirtschaft und Liegenschaften, Bereich 280.4 noch der offene Differenzbetrag in Höhe von 275.905,88 EUR in das Treuhandvermögen einzuzahlen ist.
Finanz. Auswirkung
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Beteiligung von Kindern und Jugendlichen |
| Ja | ||||||||||
gem. § 47 f GO ist erfolgt: | X | Nein- Begründung:
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Die Maßnahme ist: | X | neu | ||||||||||
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| freiwillig | ||||||||||
| X | vorgeschrieben durch: | ||||||||||
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| Städtebauförderungsrichtlinie 2005 SH | ||||||||||
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Finanzielle Auswirkungen: | X | Ja (s. Beschlussvorschlag) | ||||||||||
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| Nein | ||||||||||
Auswirkung auf den Klimaschutz: | X | Nein |
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| Ja – Begründung: |
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Begründung der Nichtöffentlichkeit gem. § 35 GO:
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| entfällt |
