ALLRIS - Vorlage

Anfrage eines Bürgerschaftsmitgliedes - VO/2018/06300

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

 

In der Begründung zum B-Plan 01-19-00 Gründungsviertel wird zur Festsetzung WA ausgeführt: „Betriebe des Beherbergungsgewerbes und sonstige nicht störende Gewerbebetriebe sollen hingegen im Sinne der Belebung und Durchmischung des Wohnquartiers ausnahmsweise zulässig bleiben; dabei soll von der Ausnahmeregelung für Beherbergungsbetriebe

nur im Einzelfall und vor allem nur für kleine Betriebe Gebrauch gemacht werden.“ In der Satzung selbst sind der Betriebe des Beherbergungsgewerbes und sonstige nicht störende Gewerbebetriebe nicht ausgeschlossen.  Damit ist im Gründungsviertel die Einrichtung und der Betrieb von Ferienwohnungen zunächst einmal generell möglich.

 

Dieses vorausgeschickt, frage ich:

  1. Für wie viele Betriebe des Beherbergungsgewerbes und sonstige nicht störende Gewerbebetriebe (Ferienwohnungen) wurde im Gründungsviertel eine Ausnahmeregelung beantragt?
  2. Für wie viele Betriebe des Beherbergungsgewerbes und sonstige nicht störende Gewerbebetriebe (Ferienwohnungen) wurde im Gründungsviertel eine Ausnahmeregelung erteilt?
  3. Für wie viele Betriebe des Beherbergungsgewerbes und sonstige nicht störende Gewerbebetriebe (Ferienwohnungen) wird die Verwaltung im Gründungsviertel eine Ausnahmeregelung erteilen?
  4. Wie groß sind die jeweiligen Betriebe (Bettenzahl) bzw. wie groß dürfen sie sein?
  5. Ab welcher Anzahl von Betrieben bzw. Betten will die Verwaltung eine Ausnahmeregelung verweigern?
  6. Mit welcher rechtssicheren Begründung will die Verwaltung eine Ausnahmeregelung für Betriebe des Beherbergungsgewerbes und sonstige nicht störende Gewerbebetriebe (Ferienwohnungen) im Gründungsviertel verweigern?
  7. Wie viele Betriebe des Beherbergungsgewerbes und sonstige nicht störende Gewerbebetriebe (Ferienwohnungen) werden im Gründungsviertel ohne eine Ausnahmeregelung betrieben bzw. sollen ohne Ausnahmegenehmigung betrieben werden?
  8. Welche Maßnahmen will die Verwaltung bei der Einrichtung von Betrieben des Beherbergungsgewerbes und sonstigen nicht störenden Gewerbebetrieben (Ferienwohnungen) ohne Ausnahmegenehmigung ergreifen?

 

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