Beschlussvorlage öffentlich - VO/2017/05607
Grunddaten
- Betreff:
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Erlass einer Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Kurabgabe und Strandbenutzungsgebühren im Stadtteil Kurort und Seebad Travemünde
- Status:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage öffentlich
- Federführend:
- 2.830 - Kurbetrieb Travemünde
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Senat
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zur Senatsberatung
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Erledigt
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Wirtschaftsausschuss und Ausschuss für den Kurbetrieb Travemünde
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zur Vorberatung
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Jan 8, 2018
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Erledigt
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Hauptausschuss
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zur Vorberatung
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Jan 23, 2018
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Erledigt
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Bürgerschaft der Hansestadt Lübeck
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zur Entscheidung
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Jan 25, 2018
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Der Kurbetrieb Travemünde hat, im Rahmen der vorbereitenden Arbeiten zur Einführung eines Onlinemeldescheins (OMS) zur Kurabgabeerhebung, das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein (ULD) um Beratung gebeten. Dies wurde erforderlich, da ein behördlicher Datenschutzbeauftragter bei der Hansestadt Lübeck nicht vorhanden ist und diese Aufgabe dann dem ULD zufällt.
Im Rahmen erster Abstimmungsgespräche hat das ULD festgestellt, dass bereits im jetzigen Verfahren zur Kurabgabeerhebung Daten zur Gesundheit des Abgabepflichtigen erhoben werden und hierfür keine Ermächtigungsgrundlage vorliegt. Dies bezieht sich auf die in der Satzung vorgesehenen Ermäßigungs- und Befreiungstatbestände aufgrund einer Schwerbehinderung oder einer schweren Erkrankung mit Bettlägerigkeit (§ 4 Abs. 4 Buchstabe c), § 5 Abs. 1 Ziffer 5 und 6 sowie § 19 Abs. 1 der Kurabgabesatzung). Das ULD hat aus diesem Grund eine entsprechende Überarbeitung der Kurabgabesatzung gefordert.
Dieser Forderung des ULD kommt der Kurbetrieb Travemünde mit der vorgeschlagenen Satzungsänderung nach.
Das ULD hat zu der vorgesehenen Satzungsänderung erklärt, dass damit die geforderten Vorgaben erfüllt werden.
Begründung der vorgeschlagenen Änderungen im Einzelnen:
§ 18 - Auskunftspflichten
Die Änderung soll verdeutlichen, dass es selbstverständlich der Entscheidung des Kurabgabepflichtigen überlassen bleibt, ob er „Daten zur Gesundheit“ beim Ausfüllen des Meldescheines angibt. Zur Angabe und zum Nachweis ist der Kurabgabepflichtige nur dann verpflichtet, wenn er in den Genuss der entsprechenden Ermäßigung oder Befreiung von der Abgabepflicht kommen möchte.
§ 21 Absatz 1) Satz 2 Buchstabe a)
Die Änderung ermächtigt den Kurbetrieb, die entsprechenden „Daten zur Gesundheit“ zu erheben, zu speichern und zu verarbeiten, sofern der Abgabepflichtige die entsprechende Ermäßigung oder Befreiung in Anspruch nehmen möchte.
§ 21 Absatz 1) Satz 2 Buchstabe b)
Mit der Änderung werden die Bereichsbezeichnungen dem aktuellen Stand angepasst.
Der Kurbetrieb Travemünde verzichtet bei dieser Vorlage darauf, den gesamten Satzungstext als Synopse beizufügen, da lediglich 2 der insgesamt 22 Paragraphen geändert werden. Damit die Änderungen im Kontext mit dem Satzungstext eingeordnet werden können, ist dieser als gesonderte Anlage beigefügt.
Finanz. Auswirkung
Beteiligte Bereiche/Projektgruppen: Ergebnis: |
| 1.300 Recht – keine rechtlichen Bedenken |
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Beteiligung von Kindern und Jugendlichen |
| Ja |
gem. § 47 f GO ist erfolgt: | X | Nein |
Begründung: Keine direkte Betroffenheit |
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Die Maßnahme ist: |
| neu |
| X | freiwillig |
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| vorgeschrieben durch: |
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Finanzielle Auswirkungen: | X | Nein |
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| Ja (Anlage 1) |
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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24,8 kB
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2
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(wie Dokument)
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26,1 kB
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3
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(wie Dokument)
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132,9 kB
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