ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage öffentlich - VO/2017/05471

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Der Wahl von Herrn Sven Klempau (Freiwillige Feuerwehr Moisling) zum Stadtwehrführer wird gem. § 15 Abs. 3 BrSchG zugestimmt.

 

 

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Die Mitgliederversammlung des Stadtfeuerwehrverbandes der Hansestadt Lübeck hat am 03. November 2017 die Wahl vollzogen und Herrn Sven Klempau zum Stadtwehrführer gewählt.

 

Gem. § 15 Abs. 3 BrSchG bedarf die Wahl der Stadtwehrführung der Zustimmung der Stadtvertretung.

 

 

Nach § 15 Abs. 2 BrSchG ist zum Stadtwehrführer wählbar, wer am Wahltage

 

  1. als Wehrführung, Zugführung oder Stellvertretung einer freiwilligen Feuerwehr angehört oder als Gemeinde-, Kreis-, Stadt- oder Amtswehrführung oder Stellvertretung tätig ist oder war,
  2. an Lehrgängen zum Führen von Verbänden und Leiten einer Feuerwehr erfolgreich teilgenommen hat und
  3. zur Ortswehrführung wählbar ist.

    Zur Ortswehrführung ist nach § 11 Abs. 2 BrSchG wählbar, wer am Wahltage

a)      seit mindestens vier Jahren ununterbrochen aktiv einer Feuerwehr angehört,

b)      die persönliche und fachliche Eignung für das Amt besitzt,

c)       die für das Amt erforderlichen Lehrgänge erfolgreich besucht hat oder sich bei der Wahl zum Besuch der Lehrgänge innerhalb von zwei Jahren verpflichtet und

d)      das 61. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

 

Diese Voraussetzungen werden von dem Gewählten erfüllt. Die persönliche und fachliche Eignung wird vom Stadtfeuerwehrverband bestätigt. Die Niederschrift über die vollzogene Wahl und der Personalbogen liegen vor. Der Leiter der Berufsfeuerwehr befürwortet gem. § 7 Abs. 3 BrSchG diesen Antrag.

 

 

 

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Finanz. Auswirkung

Beteiligte Bereiche/Projektgruppen:

Ergebnis:

 

keine

 

 

 

Beteiligung von Kindern und Jugendlichen

 

Ja

gem. § 47 f GO ist erfolgt:

X

Nein, weil keine speziellen Belange von Kin-

Begründung:

 

dern und Jugendlichen berührt werden.

 

 

 

Die Maßnahme ist:

 

neu

 

 

freiwillig

 

X

vorgeschrieben durch:  § 15 Abs. 3 Brand-

 

 

Schutzgesetz (BrSchG)
 

Finanzielle Auswirkungen:

X

Nein

 

 

Ja (Anlage 1)

 

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