ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage öffentlich - VO/2017/05410

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Widmung der Verkehrsfläche Kleines Haff sowie einer Teilfläche der Ostseestraße zwischen Rönnauer Weg und Kleines Haff – betreffend in der Gemarkung Rönnau, Flur 2, das Flurstück 193 gemäß Anlage 1 – mit einer erstmaligen Einstufung gemäß § 3 Abs. 1 Ziffer 3a StrWG als Gemeindestraße - Ortsstraße wird beschlossen.

 

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Auf der Grundlage des rechtskräftigen Bebauungsplans 32.76.02 – Rönnauer Weg – und dem diesbezüglichen Erschließungsvertrag vom 26.09.2013 zwischen der Hansestadt Lübeck und der KWL GmbH wurde die Verkehrsfläche Kleines Haff ausgebaut.

Gemäß Übernahmevereinbarung vom 06./19.09.2017 hat der Erschließungsträger die Erschließungsanlage Kleines Haff inklusive der Wendeanlage mit Ablauf des 04.09.2017 an die Hansestadt Lübeck übergeben. Dazu gehören auch die ergänzten Teilflächen an der Ostseestraße, die in dem Abschnitt zwischen Rönnauer Weg und der Einmündung Kleines Haff für die Kfz-Nutzung ausgebaut wurde.

Der Abschnitt der Ostseestraße zwischen der Einmündung Kleines Haff und dem Übergang zum Europaweg ist örtlich als kombinierter Geh- und Radweg beschildert und bleibt straßen- und wegerechtlich unverändert.

Mit der Übergabe liegt die Widmungsvoraussetzung nach § 6 Abs. 3 StrWG vor, das Eigentum an dem Flurstück 193 wird vom Erschließungsträger noch auf die Hansestadt Lübeck übergehen. Die Widmung umfasst die nachfolgend genannten (Teil-)Flächen gemäß Anlage 1:

Gemarkung: Rönnau

Flur:

Flurstück:

Kleines Haff inkl. Wendeanlage sowie Teilfläche der Ostseestraße zwischen Rönnauer Weg und Kleines Haff

2

193

Die erstmalige Einstufung erfolgt gemäß § 3 Abs. 1 Ziffer 3a StrWG als Gemeindestraße - Ortsstraße.

 

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Finanz. Auswirkung

 

Beteiligte Bereiche/Projektgruppen:

Ergebnis:

 

 

Erschließungsträger

zustimmend

 

 

 

 

Beteiligung von Kindern und Jugendlichen

 

Ja

gem. § 47 f GO ist erfolgt:

X

Nein

Begründung:

 

Eine gesonderte Beteiligung von Kindern und Jugendlichen ist mangels spezifischer Betroffenheit nicht erfolgt.

 

 

 

 

Die Maßnahme ist:

 

neu

 

 

freiwillig

 

X

vorgeschrieben durch:  Straßen- und Wegegesetz für Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 02.04.1996

 

 

 

Finanzielle Auswirkungen:

X

Nein

 

 

Ja (Anlage 1)

 

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Anlagen

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