ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage öffentlich - VO/2017/04514

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die als Anlage 1 beigefügte Satzung zur Teilaufhebung der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebietes „Block 51 und 52 – Lichte Querstraße“ wird beschlossen.

 

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Die Satzung über die förmliche Festlegung eines Sanierungsgebietes ist aufzuheben, sobald die Sanierung durchgeführt ist (§ 162 Abs. 1 Nr. 1 Baugesetzbuch - BauGB). Diese Rechtspflicht ergibt sich aus Art. 14 Grundgesetz, da nach Durchführung der Sanierung eine Beschränkung des Eigentums und anderer Rechtspositionen entsprechend den sanierungsrechtlichen Bestimmungen des BauGB nicht mehr erforderlich ist.

 

Die städtebaulichen und baulichen Missstände im Block 51/52 sind zum überwiegenden Teil behoben; die erforderlichen hochbaulichen Maßnahmen einschließlich Außenanlagen sind weitestgehend abgeschlossen. Es sind einige Grundstücke verblieben, bei denen trotz Sanierungsbedarf die erforderlichen Maßnahmen bisher nicht durchgeführt wurden. In dem Städtebauförderungsprogramm „Sanierung und Entwicklung“ stehen jedoch keine Städtebauförderungsmittel mehr zur Verfügung, die für diese Modernisierungs- und Instandsetzungsarbeiten eingesetzt werden könnten.

 

Allein für die beiden Grundstücke im Block 51, Lichte Querstraße 1 (Flurstücke 98 und 8) und Dankwartsgrube 15 (Flurstück 20) sind bereits Städtebauförderungsmittel bewilligt worden. Die beiden Ordnungsmaßnahmen befinden sich in Durchführung. Sobald diese abgeschlossen sind, wird die endgültige Aufhebung des Sanierungsgebietes erfolgen.

 

Demgemäß wird vorgeschlagen, die Teilaufhebung des Sanierungsgebietes „Block 51/52 – Lichte Querstraße“ zu beschließen. Die hiervon betroffenen Grundstücks- und Straßenflächen ergeben sich im Einzelnen aus der Anlage 2 zu dieser Vorlage.

 

Die Erhebung der Ausgleichsbeträge ist eine Pflichtaufgabe der Gemeinde gemäß §§ 154 ff. BauGB. Die erhobenen Beträge sind haushaltsneutral, da diese unverzüglich über die Grundstücks-Gesellschaft "Trave" mbH - Sanierungsträger der Hansestadt Lübeck – mit der Investitionsbank nach den Städtebauförderrichtlinien des Landes Schleswig-Holstein abgerechnet werden müssen.

 

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Finanz. Auswirkung

Beteiligte Bereiche/Projektgruppen:

Ergebnis:

 

Keine

 

 

 

Beteiligung von Kindern und Jugendlichen

 

Ja

gem. § 47 f GO ist erfolgt:

X

Nein

Begründung:

 

Belange von Kindern und Jugendlichen werden nicht berührt.

 

 

 

Die Maßnahme ist:

 

neu

 

 

freiwillig

 

X

vorgeschrieben durch:  BauGB

 

 

 

Finanzielle Auswirkungen:

X

Nein

 

 

Ja (Anlage 1)

 

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Anlagen

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