ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage öffentlich - VO/2016/03668

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Herr Andreas Schlichting wird für den Jagdbeirat als Vertreter der Jagdgenossenschaften benannt

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Durch den Bürgermeister der Hansestadt Lübeck sind auch die Aufgaben der unteren Jagdbehörde wahrzunehmen.

 

Bei der Jagdbehörde ist gem. § 35 des Landesjagdgesetzes ein Jagdbeirat zu bilden.

 

Dieses Gremium berät und unterstützt die Jagdbehörde in Fragen der Jagdverwaltung und bei der Festsetzung der für einige Wildarten vorgeschriebenen Abschusspläne.

 

Der Jagdbeirat setzt sich aus dem Kreisjägermeister und sieben weiteren Personen zusammen, die verschiedene Interessen (Jagd, Land- u. Forstwirtschaft, Naturschutz) vertreten.

Die Mitglieder des Jagdbeirats üben Ihre Tätigkeit ehrenamtlich für die Dauer von fünf Jahren aus.

 

Während die Vertreter und Vertreterinnen der Jägerschaft und der Land- und Forstwirtschaft jeweils von den sie vertretenden Organisationen benannt werden, ist für die Vertreterin oder den Vertreter der Jagdgenossenschaften vorgeschrieben, dass diese Person von der Vertretungskörperschaft des Kreises bzw. der kreisfreien Stadt zu benennen ist.

 

Die Amtszeit des derzeit benannten Vertreters der Jagdgenossenschaften, Herrn Hans-Peter Maack, endet am 29.06.2016. Da Herr Maack sich für dieses Amt nicht erneut zur Verfügung stellen möchte, hat er als Nachfolger Herrn Andreas Schlichting vorgeschlagen, der gegenüber der Jagdbehörde auch bereits seine Bereitschaft zur Übernahme des Ehrenamtes erklärt hat. Weitere Interessenten sind nicht bekannt.

 

Es wird vorgeschlagen, Herrn Andreas Schlichting, Vorwiesenweg 20, 23560 Lübeck, als Vertreter der Jagdgenossenschaften zu benennen.

 

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Finanz. Auswirkung

Beteiligte Bereiche/Projektgruppen:

Ergebnis:

 

entfällt

 

 

 

Beteiligung von Kindern und Jugendlichen

 

Ja

gem. § 47 f GO ist erfolgt:

x

Nein

Begründung:

 

Die besonderen Belange von Kindern und Jugendlichen werden nicht berührt.

 

 

 

Die Maßnahme ist:

 

neu

 

 

freiwillig

 

X

vorgeschrieben durch:

§ 35 Abs. 2 Nr. 4 Landesjagdgesetz

 

 

 

Finanzielle Auswirkungen:

X

Nein

 

 

Ja (Anlage 1)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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