18.05.2026 - 6.1.3 Antwort auf die Anfrage des Wisotzki (BÜNDNIS 9...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 6.1.3
- Sitzung:
-
50. Sitzung des Bauausschusses
- Gremium:
- Bauausschuss
- Datum:
- Mo., 18.05.2026
- Status:
- gemischt (Niederschrift genehmigt)
- Uhrzeit:
- 16:00
- Anlass:
- Sitzung
Anfrage aus der Bauausschusssitzung am 04.05.2026 unter TOP 6.2.1 (20/0156)
Wir wurden darauf hingewiesen, dass bei Gebäuden der GK 4 in Lübeck im Zusammenhang mit Bauanträgen für PV-Brandschutzgutachten für das Gesamtgebäude gefordert werden.
Mit welcher Begründung werden diese gefordert?
Für die Anlagen trifft die Landesbauordnung Festlegungen zu Abständen etc. sowie in §58a Grenzen zu den Forderungen in Bestandsanlagen.
Wie wird das hierbei berücksichtigt?
Antwort:
Wir wurden darauf hingewiesen, dass bei Gebäuden der GK 4 in Lübeck im Zusammenhang mit Bauanträgen für PV-Brandschutzgutachten für das Gesamtgebäude gefordert werden. Mit welcher Begründung werden diese gefordert?
Gem. § 61 Absatz 1 Nr. 3 a) LBO SH sind Solaranlagen in, an und auf Dach- und Außenwandflächen, ausgenommen bei oberirdischen Gebäuden der Gebäudeklassen 4 und 5, und die damit verbundene Änderung der Nutzung oder der äußeren Gestalt des Gebäudes verfahrensfreie Bauvorhaben.
Solaranlagen können brennbare Bestandteile aufweisen und sind an diesen Gebäuden daher im Hinblick auf den Brandschutz nicht ohne weiteres zulässig. Für die Beurteilung des Bauvorhabens und die Bearbeitung des Bauantrag sind die Bauvorlagen einzureichen die zur Beurteilung des Bauvorhabens erforderlich sind. Gemäß § 11 der Bauvorlagenverordnung ist ein Brandschutznachweis einzureichen.
Für die Anlagen trifft die Landesbauordnung Festlegungen zu Abständen etc. sowie in §58a Grenzen zu den Forderungen in Bestandsanlagen. Wie wird das hierbei berücksichtigt?
An Gebäuden sind Solaranlagen nach § 6 Abs. 7 LBO-SH abstandsflächenrechtlich privilegiert, allerdings nicht (aufgeständert) auf Gebäuden. Die Privilegierung des § 6 Abs. 7 Satz 1 LBO-SH erstreckt sich lediglich auf die Anforderungen, die an die Abstandsflächen gestellt werden.
Da die Vorschrift ausdrücklich auf Bestandsgebäude beschränkt ist, kann sie nicht für Neubauten geltend gemacht werden.
