26.05.2026 - 3.5 NEU: Anfrage AM Fürter: Nachfrage zu der Antwor...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 3.5
- Sitzung:
-
52. Sitzung des Hauptausschusses
- Gremium:
- Hauptausschuss
- Datum:
- Di., 26.05.2026
- Status:
- gemischt (Sitzung abgeschlossen)
- Uhrzeit:
- 16:30
- Anlass:
- Sitzung
- Beschluss:
- zur Kenntnis genommen
Wortprotokoll
Siehe Niederschrift zu TOP 2.1.
Die Nachfrage aus der Sitzung des Hauptausschusses vom 28.04.2026 lautet: AM Fürter möchte im Kontext der Antwort auf die Frage 5 wissen, ob die Bewohnerinnen und Bewohner der Altstadt vor dem Hintergrund der Tatsache der beschränkten Möglichkeiten des Einbaus von Wärmepumpen und der Errichtung von Solaranlagen sowie der Tatsache, dass die SWL nicht in der Lage sein werden, kurzfristig Wärmenetze in der Altstadt zur Verfügung zu stellen, nach dem 30.06.2026 als Härtefälle behandelt würden.
Nachtrag zur Niederschrift:
Antwort des Bereiches Umwelt-, Natur- und Verbraucherschutz:
Als Härtefälle gelten gemäß §102 des aktuellen GEG Gebäude, bei denen die notwendigen Investitionen in erneuerbare Energieanlagen in keinem angemessenen Verhältnis zum Wert des Gebäudes und/oder zur prognostizierten Einsparung durch Energiekostensenkungen stehen. Bei dieser Bewertung sind ausdrücklich die „erwartbaren“ Preisentwicklungen für Energie einschließlich der Preise für Treibhausgase nach dem europäischen und dem nationalen Emissionshandel zu berücksichtigen.“
Daraus folgt, dass es keine pauschale Härtefallregelung für ganze Stadtteile geben kann. Da die Inbetriebnahme neuer Gasheizungen durch den Bezirksschornsteinfeger erfolgt, ist dieser der erste Ansprechpartner. Die Härtefälle müssten gegenüber der Bauaufsicht nachgewiesen werden, da diese mit der Umsetzung des GEG beauftragt ist. Das GEG wird in Kürze durch das Gebäudemodernisierungsgesetz abgelöst, womit der Einbau von Gasheizungen vorerst weiter erlaubt ist, wenn nachweislich ein Gastarif mit Biogasbeimischung gewählt wird.
