20.08.2026 - 7.1 Dringlichkeitsantrag des AM Silke Wolff (FDP) z...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 7.1
- Sitzung:
-
26. Sitzung des Werkausschusses EBL
- Gremium:
- Werkausschuss EBL
- Datum:
- Do., 20.08.2026
- Status:
- gemischt (Sitzungsgeld freigegeben)
- Uhrzeit:
- 16:30
- Anlass:
- Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Antrag eines Ausschussmitgliedes
- Federführend:
- FDP-Bürgerschaftsfraktion
- Beschluss:
- vertagt
Wortprotokoll
Herr Mucha verweist auf einen in der Vorlage enthaltenen Formulierungsvorschlag. Danach soll der Einsatz auftauender Mittel, insbesondere Salz, nur in besonderen Einzelfällen und nach entsprechender Freigabe durch die zuständige Stelle möglich sein. Eine entsprechende Regelung solle in die Satzung aufgenommen werden.
Anschließend diskutieren die AM Zahn, AM Rohlf, AM Mählenhoff, AM Dr. Koß, AM S. Len-gen, AM Dr. Lengen, AM Rohlf, AM Ingwersen sowie Herr Mucha über die folgenden Aspekte: Einsatz umweltfreundlicherer Streumittel, mögliche Ausnahmegenehmigungen bei außergewöhnlichen Witterungsereignissen, die Sensibilisierung bei der Bevölkerung bzw. der Einhaltung ihrer Räum- und Streupflicht, Auswirkungen des Streuens auf den Baumbestand.
Anschließend beantragt Herr Rohlf die Vertagung des Antrags, damit die SPD-Fraktion das Thema weiter intern beraten und diskutieren könne. Der Werkausschuss beschließt mit 9 zu 5 Stimmen, dass der Antrag in die nächste Sitzung vertagt wird.
Antrag:
Der Bürgermeister wird aufgefordert bei Extremsituationen von Glättebildung (Eisregen sowie überfrierender Nässe) und gefährlichen Stellen den Streusalzeinsatz von Privatpersonen als Ausnahme vom Streusalzverbot zu erlauben. Dazu soll die Straßenreinigungssatzung wie folgt geändert und §5 (2) 4. um folgenden Absatz ergänzt werden:
„Die Verwendung von auftauenden Mitteln wie Streusalz ist nur als Ausnahme erlaubt:
a) Bei witterungsbedingten Ausnahmefällen wie überfrierender Nässe und Eisregen.
b) An besonders gefährlichen Stellen, wie Fußgängerüberwegen, Treppen, Rampen sowie auf Abschnitten mit starkem Gefälle.
Baumscheiben und begrünte Flächen dürfen nicht mit Salz oder sonstigen auftauenden Materialien bestreut werden."
Eine solche Ausnahmegenehmigung ist unverzüglich in den Medien zu verbreiten. Gleichzeitig soll auf die Möglichkeit des wirkungsvollen Einsatzes von anderen auftauenden und abstumpfenden Mitteln sowie die Verantwortung für die Räum- und Streupflicht informiert werden.
