ALLRIS - Auszug

09.02.2026 - 3.1 Mitteilungen des Vorsitzenden

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Wortprotokoll

Der Vorsitzende weist auf die Besetzung des Ausschusses gemäß den Vorgaben der Gemeindeordnung SH hin: Nach § 46 Abs. 3 GO darf die Zahl der in den Ausschuss gewählten bürgerlichen Mitglieder die Zahl der Bürgerschaftsmitglieder im Ausschuss nicht erreichen.

Wenn dauerhaft die Mehrheit von bürgerlichen Ausschussmitgliedern in Ausschusssitzungen herbeigeführt wird, kann dies zur Rechtswidrigkeit der Sitzungen führen.

In den vergangenen Sitzungen des Ausschusses für Kultur und Denkmalpflege wurde eine Vielzahl der ordentlichen Ausschussmitglieder durch bürgerliche Ausschussmitglieder vertreten. Zu den Pflichten als gewähltes Ausschussmitglied gehört u.A. die Teilnahme an Sitzungen und die Vertretung lediglich im Verhinderungsfall. Die Geschäftsführung Fr. Jarrens werde sich im Nachgang direkt an die betreffenden Ausschussmitglieder und die Fraktionen wenden.
 

 

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