ALLRIS - Auszug

21.07.2025 - 3.6 Bebauungsplan 09.13.00 - Bornkamp/Schärenweg - ...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Wortprotokoll


AM Wisotzki hinterfragt, ob die Festsetzung, dass eine Solaranlage einen Abstand von 1 Meter zu den äußeren Dachabschlüssen haben müsse, überhaupt zulässig sei und was damit erreicht werden solle.

Frau Belchhaus antwortet, dass diese Festsetzung aus gestalterischen Gründen sicherlich zulässig sei, aber diese Regelung so von früher beibehalten worden sei. Hintergrund sei, dass diese Anlagen dadurch optisch in den Hintergrund rücken würden. Die Verwaltung werde diesen Hinweis aufnehmen und dies ggf. zum Satzungsbeschluss anpassen.

 

Der Vorsitzende fragt, ob die optische Wirkung dieser Festsetzung an einem Bild demonstriert werden könne.

Frau Belchhaus weist darauf hin, dass diese Regelung ohnehin nochmal überprüft werden solle.

 

 

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Beschluss:

 

  1.      Der Bauausschuss nimmt den Auswertungsbericht der bisher zum Bebauungsplan 09.13.00Bornkamp/Schärenweg – und zur zugehörigen 122. Änderung des Flächennutzungsplanes durchgeführten Verfahren der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in der vorliegenden Fassung (Anlage 1) zur Kenntnis.

 

  1.      Der Entwurf des Bebauungsplanes 09.13.00 Bornkamp/Schärenweg und der 122. Änderung des Flächennutzungsplanes sowie die zugehörigen Begründungen werden in den vorliegenden Fassungen (Anlagen 2 bis 8) gebilligt.

 

  1.      Die Entwürfe des Bebauungsplanes und der Flächennutzungsplanänderung sowie die zugehörigen Begründungen sind gemäß § 3 Abs. 2 BauGB im Internet zu veröffentlichen und zusätzlich öffentlich auszulegen. Gemäß § 4a Abs. 2 BauGB erfolgt gleichzeitig mit der Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 2 BauGB die Einholung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB.

 

  1.      Sollten der Entwurf des Bebauungsplanes 09.13.00 Bornkamp/Schärenweg und/oder der Entwurf der 122. Flächennutzungsplanänderung nach dem Verfahren nach § 3 Abs. 2 BauGB geändert oder ergänzt werden, ohne dass die Grundzüge der Planung berührt werden, ist eine eingeschränkte Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit sowie der berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4a Abs. 3 Satz 4 BauGB durchzuführen. Sofern der Kreis der von den Änderungen und Ergänzungen betroffenen Öffentlichkeit nicht hinreichend eingegrenzt werden kann, soll anstelle der eingeschränkten Öffentlichkeitsbeteiligung eine erneute Veröffentlichung im Internet gemäß § 3 Abs. 2 i.V.m. § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB erfolgen.

 


 

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Abstimmungsergebnis

 

einstimmige Annahme

X

einstimmige Ablehnung

 

Ja-Stimmen

12

Nein-Stimmen

 

Enthaltungen

 

Kenntnisnahme

 

Vertagung

 

Ohne Votum

 

Der Bauausschuss beschließt einstimmig gemäß Beschlussvorschlag.
 

 

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