ALLRIS - Auszug

13.02.2023 - 2.2 Genehmigung der Niederschrift der Sitzung vom 1...

Beschluss:
vertagt
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Wortprotokoll

Aufgrund eines Klärungsbedarfs seitens des Vorsitzenden zur Ausführung des Bereichs Recht unter TOP 4.1, S. 7 in der vorliegenden Niederschriftfassung wird die Feststellung der Niederschrift auf die nächste Sitzung vertagt. AM Dr. Junghans merkt hierzu an, dass Geschäftsordnungsrecht kein zwingendes Recht sei.

[Anm. des Bereichs Recht zum o.s. Kommentar von AM Dr. Junghans: Die Geschäftsordnung hat ihre Rechtsgrundlage in § 34 Abs. 2 GO. Sie ist eine verwaltungsinterne, auf Dauer angelegte Verwaltungsvorschrift der Gemeindevertretung, mit der sie sich selbst, den Vorsitzenden, den Gemeindevertreter:innen und den Fraktionen bindende Pflichten auferlegt und Befugnisse einräumt (vgl. Dehn in: GO SH § 34 Abs. 2 GO Anm. 1.). Für die Ausschüsse gelten die Verfahrensvorschriften der GO für die Gemeindevertretung nach Maßgabe der Geschäftsordnung (Dehn a.a.O. § 46 Abs. 12 Anm. 1.)]


 

 

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