ALLRIS - Auszug

19.09.2022 - 3.8 Bebauungsplan 33.10.00 - Mecklenburger Landstra...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Wortprotokoll


Gemäß TOP 3.5 werden TOP 3.5, TOP 3.6, TOP 3.7 und TOP 3.8 gemeinsam behandelt. Die Diskussion ist unter TOP 3.5 wiedergegeben, die Abstimmung unter dem jeweiligen TOP.

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Beschluss:

 

1. Der Geltungsbereich des Bebauungsplans 33.10.00 Mecklenburger Landstraße / Kohlenhof einschließlich Änderung der Bebauungspläne 33.05.00, 33.06.00, 33.36.01 und 33.37.00, deren Aufstellung der Bauausschuss am 07.02.2022 beschlossen hat, wird gegenüber der Abgrenzung zum Aufstellungsbeschluss geringfügig geändert (Anlage 1).

 Die Abgrenzung des Geltungsbereichs wurde im Osten gegenüber der Abgrenzung zum Aufstellungsbeschluss um die Flächen des Campingplatzes Mecklenburger Landstraße 102-110, für die eine Entwicklung als Wohnbauflächen planungsrechtlich möglich ist, und um das benachbarte Grundstück Mecklenburger Landstraße 112 erweitert, die zusammen den räumlichen Abschluss des im Zusammenhang bebauten Ortsteils bilden.

2. Der Bauausschuss nimmt den Auswertungsbericht der bisher zum Bebauungsplan 33.10.00 Mecklenburger Landstraße / Kohlenhof einschließlich Änderung der Bebauungspläne 33.05.00, 33.06.00, 33.36.01 und 33.37.00 durchgeführten Verfahren der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in der vorliegenden Fassung (Anlage 2) zur Kenntnis.

3. Der Entwurf des Bebauungsplanes 33.10.00 Mecklenburger Landstraße / Kohlenhof einschließlich Änderung der Bebauungspläne 33.05.00, 33.06.00, 33.36.01 und 33.37.00 sowie die zugehörige Begründung werden in der vorliegenden Fassung (Anlagen 3 bis 6) gebilligt.

4. Der Entwurf des Bebauungsplanes 33.10.00 Mecklenburger Landstraße / Kohlenhof einschließlich Änderung der Bebauungspläne 33.05.00, 33.06.00, 33.36.01 und 33.37.00 sowie die zugehörige Begründung sind gemäß § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen und gemäß § 4a Abs. 4 BauGB in das Internet einzustellen.

5. Sollte der Entwurf des Bebauungsplanes nach der öffentlichen Auslegung geändert oder ergänzt werden, ohne dass die Grundzüge der Planung berührt werden, ist eine eingeschränkte Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit sowie der berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4a Abs. 3 Satz 4 BauGB durchzuführen. Sofern der Kreis der von den Änderungen und Ergänzungen betroffenen Öffentlichkeit nicht hinreichend eingegrenzt werden kann, soll anstelle der eingeschränkten Öffentlichkeitsbeteiligung eine erneute öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 i.V.m. § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB erfolgen.


 

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Abstimmungsergebnis

 

einstimmige Annahme

X

einstimmige Ablehnung

 

Ja-Stimmen

14

Nein-Stimmen

 

Enthaltungen

 

Kenntnisnahme

 

Vertagung

 

Ohne Votum

 

Der Bauausschuss beschließt einstimmig gemäß Beschlussvorschlag.
 

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Anlagen zur Vorlage

 

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