ALLRIS - Auszug

19.09.2022 - 3.7 Bebauungsplan 32.41.00 - Moorredder / Fehlingst...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Wortprotokoll


Gemäß TOP 3.5 werden TOP 3.5, TOP 3.6, TOP 3.7 und TOP 3.8 gemeinsam behandelt. Die Diskussion ist unter TOP 3.5 wiedergegeben, die Abstimmung unter dem jeweiligen TOP.

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Beschluss:

 

1. Der Geltungsbereich des Bebauungsplans 32.41.00 Moorredder / Fehlingstraße einschließlich Änderung der Bebauungspläne 32.51.06, 32.51.08, 32.51.09, 32.51.10 und 32.55.00, deren Aufstellung der Bauausschuss am 07.02.2022 beschlossen hat, wird gegenüber der Abgrenzung zum Aufstellungsbeschluss geringfügig geändert (Anlage 1).

Dabei werden im Osten als Fuß- und Radweg bzw. private Grünfläche genutzte ehemalige Bahnflächen aus dem Geltungsbereich herausgenommen, da die derzeitigen Nutzungen beibehalten werden sollen und dementsprechend eine Einbeziehung in die angrenzenden Baugebiete nicht in Betracht kommt.             
Die zwischen den Baugrundstücken Fehlingstraße 38b und 40 gelegenen Flächen, die gemäß Aufstellungsbeschluss teilweise im Geltungsbereich des benachbarten (ebenfalls aufzustellenden) Bebauungsplans 32.42.00 lagen, werden vollständig diesem Bebauungsplan 32.41.00 zugeordnet.

2. Der Entwurf des Bebauungsplanes 32.41.00 Moorredder / Fehlingstraße einschließlich Änderung der Bebauungspläne 32.51.06, 32.51.08, 32.51.09, 32.51.10 und 32.55.00 sowie die zugehörige Begründung werden in der vorliegenden Fassung (Anlagen 2 bis 5) gebilligt.

3. Der Entwurf des Bebauungsplanes 32.41.00 Moorredder / Fehlingstraße einschließlich Änderung der Bebauungspläne 32.51.06, 32.51.08, 32.51.09, 32.51.10 und 32.55.00 sowie die zugehörige Begründung sind gemäß § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen und gemäß § 4a Abs. 4 BauGB in das Internet einzustellen.

4. Sollte der Entwurf des Bebauungsplanes nach der öffentlichen Auslegung geändert oder ergänzt werden, ohne dass die Grundzüge der Planung berührt werden, ist eine eingeschränkte Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit sowie der berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4a Abs. 3 Satz 4 BauGB durchzuführen. Sofern der Kreis der von den Änderungen und Ergänzungen betroffenen Öffentlichkeit nicht hinreichend eingegrenzt werden kann, soll anstelle der eingeschränkten Öffentlichkeitsbeteiligung eine erneute öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 i.V.m. § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB erfolgen.


 

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Abstimmungsergebnis

 

einstimmige Annahme

X

einstimmige Ablehnung

 

Ja-Stimmen

14

Nein-Stimmen

 

Enthaltungen

 

Kenntnisnahme

 

Vertagung

 

Ohne Votum

 

Der Bauausschuss beschließt einstimmig gemäß Beschlussvorschlag.
 

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Anlagen zur Vorlage

 

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