20.09.2021 - 6.1.2 Weitere Antworten aus Anfragen aus vorangegange...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 6.1.2
- Sitzung:
-
57. Sitzung des Bauausschusses
- Gremium:
- Bauausschuss
- Datum:
- Mo., 20.09.2021
- Status:
- gemischt (Sitzung abgeschlossen)
- Uhrzeit:
- 16:05
- Anlass:
- Sitzung
Wortprotokoll
6.1.2 Fahrradverkehr in der Fußgängerzone (Herr Matthies) – 5.660
TOP 6.2.3 am 16.08.2021 – VO/2021/10330
Gibt es zwingende Gründe (wenn ja, welche), warum der Fahrradverkehr in der Breiten Straße nicht dem Lieferverkehr gleichgestellt werden darf?
Abschließende Antwort am 20.09.2021
In der Fußgängerzone ist Lieferverkehr bis 10.30 Uhr zugelassen. Die Zeit ist vor einigen Jahren von 10 Uhr erweitert worden, da viele inhaberbetriebene Geschäfte erst um 10 Uhr öffnen.
Der Radverkehr ist zwischen 19 und 9 Uhr freigegeben, um insbesondere den Schulverkehr, der das Rad benutzt, auf kurzem Weg sein Ziel erreichen lassen zu können.
Lieferverkehr mit dem Rad ist ebenso bis 10.30 Uhr zugelassen, wenn die Lieferung wegen ihres Gewichtes oder ihrer Größe nicht über längere Wege getragen werden kann.
Mit der Trennung der Zeiten von dem Lieferverkehr und dem Radverkehr soll dem Fußverkehr, der sich dann schon in der Fußgängerzone befindet und durch die notwendigen Lieferfahrzeuge noch beeinträchtigt wird, die Möglichkeit gegeben werden, sich auf der Fläche der Fußgängerzone zumindest ungehindert vom Radverkehr bewegen zu können.
Die Straßenverkehrsbehörde nimmt die Anfrage zum Anlass zu prüfen, ob die bisherige Begründung noch zutreffend ist und ob gegebenenfalls eine generelle Ausweitung der Zulassung des Radverkehrs ermöglicht werden kann.
Der Bauausschuss nimmt Kenntnis.
