09.03.2020 - 4.2 Antwort auf die Anfrage des BM Detlev Stolzenbe...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 4.2
- Datum:
- Mo., 09.03.2020
- Status:
- gemischt (Sitzung abgeschlossen)
- Uhrzeit:
- 16:00
- Anlass:
- Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Antwort auf Anfrage öffentlich
- Federführend:
- 4.491 - Archäologie und Denkmalpflege
- Beschluss:
- zur Kenntnis genommen
Wortprotokoll
Zur Prüfung einer Enteignung vor Genehmigung eines Abrisses von Kulturdenkmälern regt Herr Stolzenberg an, dass die Verwaltung vor der Erteilung von Abrissanträgen diese Fragestellung im Ausschuss für Kultur-und Denkmalpflege thematisiert.
Herr Petereit verweist darauf, dass die Frage der Enteignung eine Verwaltungsangelegenheit ist und auch nur bei herausragenden Objekten zur Diskussion gestellt wird. Ebenso sei in diesem Fall durch den Bürgermeister bereits abschließend eine Entscheidung getroffen worden.
Herr Rotloff gibt zu bedenken, dass das Recht auf Eigentum im Grundgesetz verankert und somit nicht zu thematisieren ist. Diesen Auffassungen widerspricht Herr Stolzenberg, der hierin durchaus eine kommunalpolitische Fragestellung erkennt.
Beschluss:
Anfrage des BM Detlev Stolzenberg (Die Unabhängigen) zum Abriss des Baudenkmals
Fabrikstraße 13
Hintergrundinformation zur Anfrage
Nach den Anforderungen des § 13 (2) Denkmalschutzgesetz wird auch für Abrissanträge bestimmt:
§ 13 (2) Die Genehmigung kann versagt werden, soweit dies zum Schutz der Denkmale erforderlich ist. Sie ist zu erteilen, wenn Gründe des Denkmalschutzes nicht entgegenstehen und der Status als Welterbestätte nicht gefährdet ist oder ein überwiegendes öffentliches Interesse die Maßnahme notwendig macht. Die öffentlichen und die privaten Belange sind miteinander und untereinander abzuwägen.
Weiterhin sind nach § 16 (1) Denkmalschutzgesetz Eigentümer und Verfügungsberechtigte von Denkmalen im Rahmen des Zumutbaren zum Erhalt und zum Schutz verpflichtet.
§ 16 (1) Eigentümerinnen und Eigentümer, Besitzerinnen und Besitzer sowie die sonst Verfügungsberechtigten haben Denkmale im Rahmen des Zumutbaren zu erhalten, sachgemäß zu behandeln und vor Gefährdung zu schützen.
Nach § 21 Denkmalschutzgesetz können Gemeinden Baudenkmale in ihr Eigentum übernehmen, wenn auf andere Art und Weise die Baudenkmale nicht erhalten werden können.
§ 21 (1) Die Enteignung von Kulturdenkmalen ist zulässig, wenn auf andere Weise eine Gefahr für deren Erhaltung nicht zu beseitigen ist.
(2) Die Enteignung erfolgt zugunsten des Landes, des Kreises oder der Gemeinde, in dessen oder in deren Zuständigkeitsbereich sich das Kulturdenkmal befindet.
