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Schülerbeförderung - Erstattung der Kosten beantragen

Leistungsbeschreibung

Wenn Sie sich die Fahrtkosten für den Schulweg Ihres Kindes erstatten lassen möchten, dann müssen Sie dies bei der zuständigen Behörde beantragen.

Die Schülerbeförderung ist Aufgabe der Schulträger der in den Kreisen liegenden öffentlichen Schulen. Hiervon abweichend ist in einigen Fällen unmittelbar der Kreis Träger der Schülerbeförderung. Für die Durchführung und Organisation dieser Aufgabe sind die Schulträger beziehungsweise die Kreise eigenverantwortlich zuständig.

Von den Regelungen zur Schülerbeförderung sind nicht alle Schülerinnen und Schüler erfasst. So werden für die Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 11 bis 13 und für diejenigen in den kreisfreien Städten keine entsprechenden Leistungen gewährt. Auch für den Besuch berufsbildender Schulen ist keine Schülerbeförderung vorgesehen.

Die weiteren Voraussetzungen für die Schülerbeförderung regeln die jeweiligen Schülerbeförderungssatzungen der Kreise.

Spezielle Hinweise – Stadt Lübeck

Als kreisfreie Stadt ist die Hansestadt Lübeck zur Fahrkostenübernahme für die Schüler:innenbeförderung gesetzlich nicht verpflichtet, da der Gesetzgeber in den kreisfreien Städten einen gut funktionierenden öffentlichen Personennahverkehr annimmt.
Allerdings hat die Bürgerschaft der Hansestadt Lübeck für Schüler:innen mit körperlicher und/ oder geistiger Behinderung die Fahrkostenübernahme als freiwillige Leistung beschlossen.  Die Beförderung erfolgt in Form der Sammelbeförderung durch Taxen/ Kleinbusse oder mit Verkehrsmitteln des öffentlichen Personennahverkehrs.

An wen muss ich mich wenden?

An die Gemeinde-, Amts-, Stadt- oder Kreisverwaltung (Fachdienst Schule).

Spezielle Hinweise – Stadt Lübeck

Bei Fragen im Zusammenhang mit dem Deutschland-Schulticket wenden Sie sich bitte an den Bereich Stadtentwicklung.
Die Beförderung von Schüler:innen mit Behinderung wird durch den Bereich Schule und Sport organisiert.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Spezielle Hinweise – Stadt Lübeck

Zur Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen sind folgende Unterlagen erforderlich:

  • vollständig ausgefüllter und unterschriebener Antrag
  • sonderpädagogisches Gutachten des Schülers/ der Schülerin
  • Stellungnahme vom Kinder- oder Facharzt
  • Schulzuweisung vom Schulamt
  • beide Seiten des Schwerbehindertenausweises mit dem entsprechenden Feststellungsbescheid
Rechtsgrundlage

§ 114 Schleswig-Holsteinisches Schulgesetz (Schulgesetz - SchulG).

Spezielle Hinweise – Stadt Lübeck

Die Beförderung von Schüler:innen mit körperlicher und/ oder geistiger Behinderung erfolgt auf Grundlage von Bürgerschaftsbeschlüssen vom 27.01.1994 und 24.06.1999.

Was sollte ich noch wissen?

Die Schülerbeförderungssatzungen der Kreise können vorsehen, dass die Eltern oder die volljährigen Schülerinnen und Schüler an den Kosten der Schülerbeförderung beteiligt werden.