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Örtliche Bekanntmachung

Stadtverordnung über die Gebühren für das Ausstellen von Bewohnerparkausweisen in der Hansestadt Lübeck vom 01.09.2026

(Bewohnerparkgebührenverordnung - BePVO)

Aufgrund des § 6a Absatz 5a des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Mai 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 142) und des § 1 der Landesverordnung zur Übertragung der Ermächtigung zum Erlass von Verordnungen nach § 6a Absatz 5a Satz 2 des Straßenverkehrsgesetzes vom 3. Februar 2026 (GVOBl. Schl.-H. 2026/17) wird die Stadtverordnung über die Gebühren für das Ausstellen von Bewohnerparkausweisen in der Hansestadt Lübeck wie folgt gefasst:

§ 1
Geltungsbereich 

Die Stadtverordnung regelt die Erhebung von Gebühren für die Ausstellung eines Parkausweises für Bewohnerinnen und Bewohner städtischer Quartiere mit erheblichem Parkraummangel (Bewohnerparkausweis) in den nach der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) ausgewiesenen und gekennzeichneten Bewohnerparkgebieten. 

§ 2
Gebührenpflicht 

1)    Für die Ausstellung eines Bewohnerparkausweises werden Gebühren nach Maßgabe dieser Verordnung erhoben.

2)    Zur Zahlung der Gebühr ist die Person verpflichtet, die

a)    den Antrag gestellt hat,

b)    die Gebührenschuld durch eine gegenüber der Stadt abgegebene schriftliche oder elektronische Erklärung übernommen hat,

c)    für die Gebührenschuld anderer haftet.

3)    Mehrere Gebührenschuldner innen und Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

4)    Durch die Erteilung eines Bewohnerparkausweises besteht kein Rechtsanspruch auf die Nutzung eines Parkplatzes innerhalb der zugewiesenen Bewohnerparkzone. 

§ 3
Gebührenhöhe 

Die Gebühr für die Ausstellung eines Bewohnerparkausweises beträgt pro Jahr der Gültigkeit   90,00 €.

Die Bewohnerparkausweise haben eine Gültigkeit von 1-3 Jahren.

§ 4
Entstehung und Fälligkeit 

1)    Die Gebührenschuld entsteht mit der Erteilung des Bewohnerparkausweises.

2)    Die Gebühr wird mit Bekanntgabe des Gebührenbescheides an den/die Gebührenschuldner/Gebührenschuldnerin zur Zahlung fällig.

3)    Bei Nutzung eines digitalen Antragsverfahrens ist die Gebühr im Wege des elektronischen Zahlungsverkehrs zu begleichen.

§ 5
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 01.09.2026 in Kraft.

 

Lübeck, 28.08.2026

Hansestadt Lübeck

gez.
Der Bürgermeister
Jan Lindenau