Satzung der Hansestadt Lübeck zur Förderung von Kindertagespflege in der Hansestadt Lübeck
Präambel
Aufgrund des § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung vom 28.02.2003 (GVOBL Schleswig-Holstein S. 57, zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.07.2025, GVOBl. Schleswig-Holstein 2025 Nr. 121), der §§ 22 bis 24 Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) in der Fassung vom 11.09.2012 (BGBI. l, S. 2022, zuletzt geändert durch Gesetz vom 03.04.2025, BGBL I Nr. 107) und des Gesetzes zur Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflege (Kindertagesförderungsgesetz – KiTaG) vom 12.12.2019 (GVOBL Schleswig-Holstein S. 759), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.07.2025, (GVOBL Schleswig-Holstein 2025 Nr. 108) wird nach Beschlussfassung durch die Bürgerschaft der Hansestadt Lübeck vom 30 April 2026 folgende Satzung erlassen:
§ 1
Gegenstand und Ziel der Förderung
Die Kindertagespflege stellt ein gesetzlich anerkanntes Betreuungsangebot gemäß § 22 Abs. 1 SGB VIII dar. Sie genießt die volle Gleichstellung mit der Förderung in Kindertageseinrichtungen. Ziel der Förderung ist die Unterstützung des Kindes in seiner Entwicklung zu einer eigenverantwortlichen Persönlichkeit, sowie die Erleichterung der Vereinbarkeit von Erwerbsleben und Familie. Mit dieser Satzung regelt die Hansestadt Lübeck die Ausgestaltung der Kindertagespflege und setzt die Höhe der Geldleistungen an die Kindertagespflegepersonen auf die jeweils gesetzlich im KiTaG verankerten Mindesthöhen fest.
§ 2
Geltungsbereich und Zuständigkeit
Diese Satzung gilt für die Förderung von Kindern, für die die Hansestadt Lübeck örtlich zuständig ist (§ 86 SGB VIII).
Ein Anspruch auf Gewährung einer laufenden Geldleistung nach Maßgabe dieser Satzung kann für Kindertagespflegepersonen nur dann bestehen, wenn die Kindertagespflegestelle innerhalb des Stadtgebietes der Hansestadt Lübeck gelegen ist.
Werden Kinder mit gewöhnlichem Aufenthalt in Lübeck in einer Kindertagespflegestelle außerhalb des Stadtgebietes betreut, erfolgt die Abwicklung der laufenden Geldleistung nach den landesrechtlichen Bestimmungen.
§ 3
Anspruch auf Förderung in der Kindertagespflege
Kinder besitzen ab der Vollendung des ersten Lebensjahres bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Kindertageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Dieser Anspruch besteht nach § 24 Abs. 2 SGB VIII unabhängig vom individuellen Bedarf der Erziehungsberechtigten. Für Kinder unter einem Jahr gewährt die Hansestadt Lübeck eine Förderung nur bei Vorliegen einer pädagogischen Notwendigkeit oder einer beruflichen Bedingtheit der Eltern.
§ 4
Eignung und Pflegeerlaubnis
Die Gewährung laufender Geldleistungen setzt eine gültige Pflegeerlaubnis nach § 43 SGB VIII, sowie eine persönliche Eignung der Kindertagespflegeperson nach § 23 Abs. 3 SGB VIII voraus. Die Erteilung, Versagung und der Widerruf einer Pflegeerlaubnis erfolgt nach dem 8. Abschnitt Jugendförderungsgesetz (JuFöG).
Soweit die Betreuung im Haushalt der Kindertagespflegeperson oder anderen geeigneten Räumlichkeiten stattfinden soll, wird die Eignung der Räumlichkeiten im Rahmen der Pflegeerlaubniserteilung durch Begehung der zuständigen Stellen der Hansestadt Lübeck festgestellt.
§ 5
Laufende Geldleistung
Die Kindertagespflegeperson erhält eine laufende Geldleistung gemäß § 23 SGB VIII in Verbindung mit §§ 45 ff KiTaG. Diese monatliche Geldleistung umfasst eine Pauschale für den Sachaufwand, den Anerkennungsbetrag sowie die Erstattungen nach § 44 Abs. 2 Nr. 3 KiTaG. Voraussetzung für die Gewährung einer laufenden Geldleistung durch den örtlichen Träger ist, dass die in § 44 Abs. 1 KiTaG geregelten Fördervoraussetzungen erfüllt sind.
§ 6
Erstattung des Sachaufwands
Die Erstattung der angemessenen Kosten für den Sachaufwand erfolgt als Pauschale pro Kind und wöchentlich vereinbarter Förderstunde nach § 44 Abs. 2 Ziff. 2 KiTaG und richtet sich in ihrer Höhe nach den Mindesthöhen gem. § 47 KiTaG. Die Sätze passen sich bei einer Änderung der Mindesthöhen durch die jeweils gültige Rechtsverordnung nach § 55 Abs. 1 KiTaG an.
§ 7
Anerkennungsbetrag
Der Anerkennungsbetrag für die wöchentlich vereinbarten Förderstunden beläuft sich auf die Mindesthöhen gem. § 46 KiTaG. Kinder mit integrativem Förderbedarf werden im Betreuungsschlüssel mit dem Faktor 2,0 angerechnet. Der Anerkennungsbetrag wird bei einer Änderung der Mindesthöhen im KiTaG entsprechend angepasst.
§ 8
Sozialversicherungsbeiträge
Die Hansestadt Lübeck erstattet die nachgewiesenen Beiträge zu einer angemessenen Unfallversicherung. Die Erstattung beschränkt sich auf den gesetzlich vorgeschriebenen Pflichtbeitrag der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW). Kosten für eine freiwillige Höherversicherung oder zusätzliche private Unfallversicherungen übernimmt werden nicht übernommen. Die Hansestadt Lübeck übernimmt zudem die Kosten für eine angemessene Alterssicherung sowie die Kranken- und Pflegeversicherung zur Hälfte. Als angemessen gilt hierbei ein Beitrag, der das Niveau der gesetzlichen Basissicherung nicht überschreitet. Die Erstattung orientiert sich an den jeweils geltenden Mindestbeiträgen oder einkommensabhängigen Sätzen der gesetzlichen Pflichtversicherung.
§ 9
Fortzahlung bei Ausfallzeiten
Die Hansestadt Lübeck zahlt die laufende Geldleistung bei Krankheit oder Urlaub für bis zu 30 Tage pro Kalenderjahr gem. § 44 Abs. 5 KiTaG SH fort. Hierfür meldet die Kindertagespflegeperson jeden Ausfall unverzüglich der Hansestadt Lübeck.
§ 10
Kostenbeitrag, Beitragsdeckel und Zuzahlungsverbot
Die Hansestadt Lübeck erhebt für die Inanspruchnahme der Förderung einen öffentlich-rechtlichen Kostenbeitrag. Dieser richtet sich nach der Elternbeitragssatzung für Kindertagespflege in der Hansestadt Lübeck in der jeweils gültigen Fassung. Die Erhebung zusätzlicher Entgelte durch die Kindertagespflegeperson für die geförderten Betreuungsstunden ist unzulässig (§ 44 Abs. 6 KiTaG). Hiervon ausgenommen sind lediglich die in § 11 dieser Satzung geregelten Verpflegungskosten, sowie besondere, individuell vereinbarte Zusatzleistungen, die nicht Teil des pädagogischen Grundauftrags sind.
§ 11
Verpflegungskosten
Die Regelung der Mahlzeiten erfolgt auf privatrechtlicher Basis zwischen den Eltern und der Kindertagespflegeperson. Die Abrechnung dieser Kosten erfolgt direkt zwischen den Vertragsparteien ohne Beteiligung der Hansestadt Lübeck. Es wird darauf hingewiesen, dass für anspruchsberechtigte Familien Zuschüsse zur Mittagsverpflegung über das Bildungs- und Teilhabepaket oder den Lübecker Bildungsfonds gewährt werden können.
§ 12
Elternbeitragsermäßigung und Geschwisterermäßigung
Die Ermäßigung oder der Erlass des Kostenbeitrags richtet sich nach der Satzung zur sozialen Staffelung von Gebühren oder Entgelten für die Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen oder Kindertagespflegestellen, in der jeweils gültigen Form. Der entsprechende Antrag ist bei der Hansestadt Lübeck zu stellen. Rückwirkende Ermäßigungen erfolgen nach Maßgabe des § 7 Abs. 3 KiTaG. Für Bezieher von Transferleistungen nach dem SGB II, SGB XII, AsylbLG sowie von Wohngeld oder Kinderzuschlag erfolgt die Übernahme der Beiträge auf Antrag in voller Höhe.
§ 13
Kinderschutz und pädagogische Begleitung
Die Kindertagespflegeperson verpflichtet sich zur Einhaltung des Schutzauftrags gemäß § 8a SGB VIII. Die Hansestadt Lübeck stellt hierzu die fachliche Beratung und Aufsicht sicher. Diese Begleitung dient der kontinuierlichen Sicherung der pädagogischen Qualität.
§ 14
Meldepflichten und Mitwirkung
Die Kindertagespflegeperson teilt jede Änderung der persönlichen oder räumlichen Verhältnisse unverzüglich dem Jugendamt der Hansestadt Lübeck mit. Diese Pflicht umfasst insbesondere den Wechsel des Wohnorts oder Änderungen in der Haushaltszusammensetzung. Die Mitwirkungspflichten nach §§ 60 ff. SGB I gelten für die Kindertagespflegepersonen und die Personensorgeberechtigten gleichermaßen. Insbesondere sind Tatsachen, die für die Höhe des Kostenbeitrags oder die Dauer der Förderung von Bedeutung sind, unverzüglich und unaufgefordert mitzuteilen.
§ 15
Beendigung des Betreuungsverhältnisses
Der Förderanspruch endet mit Ablauf des Monats, in dem die tatsächliche Betreuung eingestellt wird oder die rechtliche Grundlage des Betreuungsverhältnisses erlischt. Eine ordentliche Kündigung des privatrechtlichen Betreuungsvertrages ist der Hansestadt Lübeck anzuzeigen. Der Anspruch auf die laufende Geldleistung erlischt automatisch, sofern das Kind eine andere öffentlich geförderte Betreuungsform in Anspruch nimmt.
§ 16
Vertretungsmodell
Die Hansestadt Lübeck stellt die Betreuung bei Ausfallzeiten der Kindertagespflegeperson durch ein eigenes Vertretungsmodell sicher. Es werden für diesen Zweck mobile Vertretungskräfte vorgehalten. Am Vertretungsmodell teilnehmende Kindertagespflegepersonen verpflichten sich zur aktiven Mitwirkung an den regelmäßigen Kontaktbesuchen durch die Vertretungskräfte.
§ 17
Verfahren
Die Festsetzung der laufenden Geldleistung erfolgt nach Antrag durch die Kindertagespflegeperson und Übermittlung der notwendigen Angaben durch schriftlichen Bescheid. Sie wird nach Ablauf des Kalendermonats fällig, in dem die Betreuungsleistung erbracht und nachgewiesen wurde.
§ 18
Datenschutz
Die Verarbeitung von Sozialdaten erfolgt unter Beachtung der Vorschriften der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), des Landesdatenschutzgesetzes (LDSG), und der datenschutzrechtlichen Bestimmungen im Sozialgesetzbuch.
§ 19
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit Wirkung zum 01. August 2026 in Kraft, die Richtlinie vom 10. Juli 2020 tritt mit Ablauf des 31. Juli 2026 außer Kraft.
Lübeck, den 18.06.2026
gez.
Jan Lindenau
Bürgermeister