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Richtlinie der Hansestadt Lübeck zur Förderung von Familienzentren

Präambel
Familienzentren sind sozialräumlich verankerte Einrichtungen. Sie bieten niedrigschwellige, bedarfsorientierte Angebote zur Förderung von Kindern und Familien in unterschiedlichen Lebenslagen und mit unterschiedlichen Bedürfnissen. Familienzentren richten sich an den konkreten Bedarfen vor Ort aus und vernetzen bestehende Angebote sowie Akteure im Sozialraum. Sie unterstützen Familien durch informelle Angebote der Begegnung und Beratung sowie durch frühe Förderung und Bildungsbegleitung.

Ziel ist es, Eltern, Kindern sowie weitere am Familiensystem beteiligte Personen inklusive und partizipative Angebote im unmittelbaren Lebensumfeld zugänglich zu machen. Dadurch soll die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen gestärkt sowie Benachteiligungen vorgebeugt oder abgebaut werden. 

Familienzentren leisten damit einen Beitrag zur Verbesserung der Lebensbedingungen von Familien. Sie ermöglichen einen direkten und unbürokratischen Zugang zu Unterstützung, fördern frühe Bindungsprozesse und stärken Beziehungskompetenzen im gemeinsamen Erleben von Kindern und Eltern. Die Familie wird dabei als zentraler Bildungsort anerkannt und unterstützt. 

Durch Familienzentren soll der Zugang zu frühkindlicher Bildung, Betreuung und Erziehung für alle Kinder nachhaltig verbessert und dabei die Betreuungsquote, insbesondere für Kinder aus Familien mit Migrationshintergrund und bildungsferne im Alter von drei bis sechs Jahren erhöht werden. Zielgruppe sind insbesondere Kinder aus sozioökonomisch und/oder bildungsbenachteiligten Familien.


1.    Förderziel und Zuwendungszweck

1.1.    Die Hansestadt Lübeck gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie den Trägern der im Stadtgebiet ansässigen Familienzentren Zuwendungen für die Förderung der Weiterentwicklung von Familienzentren. Dabei wird das Ziel verfolgt, sie bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu unterstützen und die Arbeit vor Ort qualitativ zu steigern. Hierbei wird die Unterschiedlichkeit der Familienzentren aufgrund ihrer sozialräumlichen Individualität gewürdigt.

1.2.    Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens, im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2.    Gegenstand und Ziel der Förderung

Gegenstand der Förderung ist der qualitative Weiterentwicklung der Familienzentren als Orte im Sozialraum, die inklusive und partizipative Angebote für Familien zur Verfügung stellen, sowie deren Begleitung und Weiterentwicklung im Kontext der Kinder- und Jugendhilfe.

Förderfähige Aufwendungen und Maßnahmen sind:
a)    Personalkosten, die Erweiterung des Stundenumfanges der Koordinationskräfte sowie zusätzlicher Personalstellen,
b)    Elternkurse, 
c)    Weiterbildungen der Koordinationskräfte, 
d)    Einsatz von Referent:innen zu themenspezifischen Bedarfen,
e)    konzeptionelle Weiterentwicklung des Familienzentrums und seiner speziellen, individuell, sozialräumlichen Bedarfe und Ausrichtung, 
f)    Entwicklung und Verankerung notwendiger Konzepte (z.B. in den Bereichen Kinderschutzkonzept, Gewaltschutzkonzept, Inklusionskonzept), 
g)    Inklusions- sowie Integrationsangebote (z.B. Sprachangebote, Schulhilfen für Kinder mit Migrationshintergrund, Sprach- und Kulturvermittler, Angebote speziell zur Förderung der Teilhabe und Inklusion von Menschen mit Migrationshintergrund oder Zugangshemmnissen aufgrund körperlicher oder geistiger besonderer Bedarfe), 
h)    als Sachkosten können Verbrauchsmaterialien anerkannt werden, die für die Durchführung des Angebotes erforderlich sind.

Die Personalkosten sind priorisierend über die Landesförderung zu decken.  Einer Doppelförderung wird entgegengewirkt, indem die anfallenden Kosten innerhalb des Verwendungsnachweises differenziert dargestellt werden. Von der Förderung ausgeschlossen sind Aufwendungen und Maßnahmen für die bereits eine Förderung aus anderen öffentlichen Mitteln besteht oder beantragt wurde.

3.    Zuwendungsempfänger:innen 

Antragsberechtigt und Zuwendungsempfänger:innen sind die Träger der Familienzentren in der Hansestadt Lübeck. Diese leiten die Fördermittel zweckentsprechend an die Einrichtungen weiter.

4.    Zuwendungsvoraussetzungen

4.1.    Die Hansestadt Lübeck entscheidet im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach pflichtgemäßem Ermessen über die Förderung. Gefördert werden ausschließlich in der Hansestadt Lübeck als solche anerkannte Familienzentren, die auch vom Landesförderprogramm zur Förderung von Familienzentren profitieren. 

4.2.    Von den Zuwendungsempfänger:innen wird eine regelmäßige Teilnahme an den Kooperationstreffen der Familienzentren mit den Frühen Hilfen und Familienbildungsstätten vorausgesetzt.

5.    Art, Umfang und Höhe der Zuwendungen

5.1.    Die Hansestadt Lübeck stellt jedes Haushaltsjahr Haushaltsmittel i.H.v. 1.300.000,00 Euro zur Erzielung des Förderzwecks dieser Richtlinie zur Verfügung. 

5.2.    Die Mittel sollen grundsätzlich gleichmäßig auf die zuwendungsberechtigten Familienzentren verteilt werden. Maßgebend für die tatsächliche Höhe der Zuwendung sind die jährliche Antragslage sowie die Höhe der tatsächlich geplanten Mehraufwendungen für Maßnahmen nach dieser Richtlinie. 

5.3.    Bemessungsgrundlage sind jeweils die nachweisbaren zuwendungsfähigen Ausgaben, die unter Anlegung eines strengen Maßstabes für eine sparsame, wirtschaftliche und zweckmäßige Erlangung des Zuwendungszweckes unmittelbar entstehen. Eine Förderung erfolgt jeweils nur, wenn der Mittelbedarf nicht bereits durch eine andere Förderung abgedeckt ist.

5.4.    Die Zuwendungen werden als Festbetragsfinanzierung im Rahmen der Projektförderung als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt.


6.    Verfahren

6.1.    Bewilligungsbehörde ist die Hansestadt Lübeck.

6.2.    Der Antrag zur Förderung muss bis zum 30. November des Vorjahres bei der Bewilligungsbehörde eingehen.  Für das Antragsjahr 2026 entfällt die Frist für eine Antragstellung.

6.3.    Der Antrag muss eine Übersicht mit den folgenden Angaben enthalten:
•    Handlungsfelder/Maßnahmen sowie Ziele
•    Finanzierungsplan

6.4.    Der Verwendungsnachweis muss spätestens bis zum 31.03. des Folgejahres der Bewilligung eingereicht werden. Eine Übertragung der Mittel in Folgejahre ist nicht möglich.

6.5.    Die Auszahlung der bewilligten Zuwendung erfolgt in vollem Umfang nach Eintritt der Bestandskraft. Eine vorzeitige Bestandskraft kann durch Einreichen einer dem Bewilligungsbescheid beigefügten Rechtsbehelfsverzichtserklärung erlangt werden.

6.6.    Der Antrag und Verwendungsnachweis sind nach Vorlage des örtlichen Trägers einzureichen. Diese werden jedes Jahr rechtzeitig per Mail versendet.

6.7.    Die Hansestadt Lübeck behält sich vor bei nicht sachgemäßer und zweckentsprechender Verwendung, sowie bei nicht oder nach Aufforderung nicht vollständigem Einreichen des Verwendungsnachweises die Mittel zurückzufordern.

6.8.    Die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen der Hansestadt Lübeck zur Projektförderung (ANBest-P HL) sind zu beachten. 


7.    Geltungsdauer

Die Förderrichtlinie tritt rückwirkend zum 01.01.2026 in Kraft und ist befristet bis zum 31.12.2030. 

 

Lübeck, den 18.06.2026

 

gez.

Jan Lindenau

Bürgermeister