Richtlinie der Hansestadt Lübeck zur Förderung Übergang Kita Schule
1. Förderziel und Zuwendungszweck
1.1. Die Hansestadt Lübeck gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie im Stadtgebiet ansässigen Trägern von Kindertageseinrichtungen Zuwendungen für die Förderung des Übergangs Kita zur Schule im Rahmen der sogenannten „Schulminis“.
1.2. Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens, im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2. Gegenstand und Ziel der Förderung
Gegenstand der Förderung ist die verbindliche Zusammenarbeit von der Kindertageseinrichtung mit einer kooperierenden Grundschule. Diese Zusammenarbeit umfasst verpflichtend regelmäßige Schulbesuche der Vorschulkinder im letzten Kitajahr vor der Einschulung. Die gemeinsame Gestaltung des Übergangs Kita/Schule soll Kindern, Fachkräften und Eltern den Schritt in die nächste Bildungsinstitution erleichtern und den Kindern Vorfreude und Neugier auf den Weg in die Schule mitgeben.
3. Zuwendungsempfänger:innen
Antragsberechtigt und Zuwendungsempfänger:innen sind die Träger von Kindertageseinrichtungen in der Hansestadt Lübeck.
4. Zuwendungsvoraussetzungen
4.1. Die Hansestadt Lübeck entscheidet im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach pflichtgemäßem Ermessen über die Förderung. Gefördert werden ausschließlich in der Hansestadt Lübeck als solche anerkannte Träger.
4.2. Es muss eine von der Hansestadt Lübeck zur Verfügung gestellte unterschriebene Kooperationsvereinbarung zwischen der Kindertageseinrichtung und der kooperierenden Grundschule vorliegen.
5. Art, Umfang und Höhe der Zuwendungen
5.1. Die Hansestadt Lübeck stellt jedes Haushaltsjahr Haushaltsmittel i.H.v. 850.000,00 Euro zur Erzielung des Förderzwecks dieser Richtlinie zur Verfügung.
5.2. Maßgebend für die tatsächliche Höhe der Zuwendung sind 1/3 der Elementarkinder der jeweiligen Einrichtung. Bemessungsgrundlage stellt die Ist-Belegung der Elementarplätze in der je Einrichtung gemäß Auszug aus dem Kitaportal zum 01.10. des geförderten Kitajahres dar.
5.3. Die Einrichtungsträger können zwischen drei Modellvarianten wählen. Alle Vorschulkinder der Kindertageseinrichtung besuchen im Jahr vor der Einschulung regelmäßig:
a) durchschnittlich ½ Stunde pro Woche die Schule (25 % Variante)
119,25 € je Kind pro Kitajahr
b) durchschnittlich 1 Stunde pro Woche die Schule (50 % Variante)
238,50 € je Kind pro Kitajahr
c) durchschnittlich 2 Stunde pro Woche die Schule (100 % Variante)
477,00 € je Kind je Kitajahr
5.4. Es wird von 40 Schulwochen pro Jahr ausgegangen, in denen die Schulbesuche stattfinden.
5.5. Die Förderung deckt die Sachkosten und ggf. die Fahrt- und Ausflugskosten ab, die im Zusammenhang mit dem Projekt Schulminis entstehen.
5.6. Eine Förderung erfolgt jeweils nur, wenn der Mittelbedarf nicht bereits durch eine andere Förderung abgedeckt ist.
5.7. Die Zuwendungen werden als Festbetragsfinanzierung im Rahmen der Projektförderung als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt.
6. Verfahren
6.1. Bewilligungsbehörde ist die Hansestadt Lübeck.
6.2. Der Antrag zur Förderung muss bis zum 31.08. des Jahres bei der Bewilligungsbehörde eingehen.
6.3. Der Antrag muss die unterschriebene Kooperationsvereinbarung zwischen Kita und Schule enthalten.
6.4. Der Verwendungsnachweis muss spätestens bis zum 30.10. nach Ende des bewilligten Kitajahres eingereicht werden. Eine Übertragung der Mittel in Folgejahre ist nicht möglich.
6.5. Die Auszahlung der bewilligten Zuwendung erfolgt in zwei Teilbeträgen nach Eintritt der Bestandskraft. Eine vorzeitige Bestandskraft kann durch Einreichen einer dem Bewilligungsbescheid beigefügten Rechtsbehelfsverzichtserklärung erlangt werden.
6.6. Die Bewilligungsbescheide ergehen bis zum 01.12. des Jahres der Beantragung.
6.7. Der erste Teilbetrag wird zu 5/12 im laufenden Haushaltsjahr, der zweite Teilbetrag zu 7/12 im darauffolgenden an den jeweiligen Träger ausgezahlt.
6.8. Der Antrag und Verwendungsnachweis sind nach Vorlage des örtlichen Trägers einzureichen. Diese werden jedes Jahr rechtzeitig per Mail versendet.
6.9. Die Hansestadt Lübeck behält sich vor bei nicht sachgemäßer und zweckentsprechender Verwendung, sowie bei nicht oder nach Aufforderung nicht vollständigem Einreichen des Verwendungsnachweises die Mittel zurückzufordern.
6.10. Die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen der Hansestadt Lübeck zur Projektförderung (ANBest-P HL) sind zu beachten, soweit die Richtlinie selbst nicht ausdrücklich etwas Anderes bestimmt.
7. Geltungsdauer
Die Förderrichtlinie tritt zum 01.08.2026 in Kraft.
Lübeck, den 18.06.2026
gez.
Jan Lindenau
Bürgermeister