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Aufgrund des § 5 Abs. 1 des Gesetzes über die Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungszeitengesetz – LöffZG) vom 29. November 2006 (GVOBl Schl.-H. S. 243), in Verbindung mit § 2 der Landesverordnung über die zuständigen Behörden nach dem Ladenöffnungszeitengesetz vom 30. November.2006 (GVOBl. Schl.-H. S. 252), wird verordnet:
§ 1
In der Hansestadt Lübeck dürfen Verkaufsstellen am Sonntag, den
29.04.2007 anlässlich des Brahms-Festivals
02.09.2007 anlässlich des Schleswig-Holsteinischen Musikfestivals
07.10.2007 anlässlich der Fete de la Music (Musik in Gängen und Höfen)
04.11.2007 anlässlich der Nordischen Filmtage
in der Zeit von 13.00 - 18.00 Uhr geöffnet sein.
§ 2
Die Regelungen des Gesetzes zum Schutze der arbeitenden Jugend (Jugendarbeitsschutzgesetz) vom 12.04.1976 (BGBl. I S. 965), des Gesetzes zum Schutze der erwerbstätigen Mutter (Mutterschutzgesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20.06.2002 (BGBl. I S.2318), des Arbeitszeitgesetzes vom 06.06.1994 (BGBl. I S. 1170/1171)) sowie die tariflichen Vereinbarungen zwischen Gewerkschaften und Arbeitgebern werden von dieser Stadtverordnung nicht berührt.
§ 3
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig im Rahmen des § 1 Verkaufsstellen außerhalb der dort zugelassenen Geschäftszeiten offen hält.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 14 Ladenöffnungszeitengesetz mit einer Geldbuße bis zu 15.000 Euro geahndet werden.
§ 4
Diese Verordnung tritt am Tage ihrer Verkündung in Kraft.
Lübeck, den 11.04.2007
Der Bürgermeister
der Hansestadt Lübeck
Stadtverordnung über die verkaufsoffenen Sonntage 2007
Stadtverordnung
über das Offenhalten von Verkaufsstellen in der Hansestadt Lübeck aus besonderem Anlass vom 11. 04. 2007
Aufgrund des § 5 Abs. 1 des Gesetzes über die Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungszeitengesetz – LöffZG) vom 29. November 2006 (GVOBl Schl.-H. S. 243), in Verbindung mit § 2 der Landesverordnung über die zuständigen Behörden nach dem Ladenöffnungszeitengesetz vom 30. November.2006 (GVOBl. Schl.-H. S. 252), wird verordnet:
§ 1
In der Hansestadt Lübeck dürfen Verkaufsstellen am Sonntag, den
29.04.2007 anlässlich des Brahms-Festivals
02.09.2007 anlässlich des Schleswig-Holsteinischen Musikfestivals
07.10.2007 anlässlich der Fete de la Music (Musik in Gängen und Höfen)
04.11.2007 anlässlich der Nordischen Filmtage
in der Zeit von 13.00 - 18.00 Uhr geöffnet sein.
§ 2
Die Regelungen des Gesetzes zum Schutze der arbeitenden Jugend (Jugendarbeitsschutzgesetz) vom 12.04.1976 (BGBl. I S. 965), des Gesetzes zum Schutze der erwerbstätigen Mutter (Mutterschutzgesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20.06.2002 (BGBl. I S.2318), des Arbeitszeitgesetzes vom 06.06.1994 (BGBl. I S. 1170/1171)) sowie die tariflichen Vereinbarungen zwischen Gewerkschaften und Arbeitgebern werden von dieser Stadtverordnung nicht berührt.
§ 3
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig im Rahmen des § 1 Verkaufsstellen außerhalb der dort zugelassenen Geschäftszeiten offen hält.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 14 Ladenöffnungszeitengesetz mit einer Geldbuße bis zu 15.000 Euro geahndet werden.
§ 4
Diese Verordnung tritt am Tage ihrer Verkündung in Kraft.
Lübeck, den 11.04.2007
Der Bürgermeister
der Hansestadt Lübeck