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Die erstmalige Einstufung erfolgt gemäß §3 Abs. 1, Ziffer 4b StrWG als Sonstige öffentliche Sonstige öffentliche Straße – beschränkt öffentliche Straße (selbständiger Geh- und Radweg).
donnerstags von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr,
freitags von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr
eingesehen werden.
Lübeck, den 20.09.2007 Siegel
gez. Saxe
Hansestadt Lübeck
Der Bürgermeister
Widmungsverfügung gemäß § 6 Absatz 1 des Straßen- und Wegegesetzes (StrWG) - Holstenterrassen
Öffentliche Bekanntgabe einer Widmungsverfügung
1. Der Bürgermeister der Hansestadt Lübeck, Bereich Verkehr, hat am 20.09.2007 folgende Widmungsverfügung erlassen:Gemäß § 6 Absatz 1 des Straßen- und Wegegesetzes (StrWG) des Landes Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 02.04.1996 (GVOBl. Schl.-H. , S. 413), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14.10.2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 517), werden in Ausführung des Beschlusses der Bürgerschaft der Hansestadt Lübeck vom 13.09.2007 nachstehende Verkehrsflächen gewidmet:
· die Holstenterrassen an der Holstenbrücke - Gemarkung Innere Stadt, Flur 58.Die erstmalige Einstufung erfolgt gemäß §3 Abs. 1, Ziffer 4c StrWG als Sonstige öffentliche Straße – Straße, Wege, Plätze.
· die Fußgängerbrücke zwischen An der Obertrave und Wallstraße, sowie die Wege in der Grünanlage Wallstraße – Gemarkung Innere Stadt, Flur 58, Flurstücke 5 tlw., 4/1 tlw.Die erstmalige Einstufung erfolgt gemäß §3 Abs. 1, Ziffer 4b StrWG als Sonstige öffentliche Sonstige öffentliche Straße – beschränkt öffentliche Straße (selbständiger Geh- und Radweg).
- Rechtsbehelfsbelehrung
- Die Widmungsverfügung und deren Begründung können im Fachbereich 5 Planen und Bauen der Hansestadt Lübeck, Mühlendamm 12, im i-Punkt (Foyer/Erdgeschoss) während der Geschäftszeiten:
donnerstags von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr,
freitags von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr
eingesehen werden.
Lübeck, den 20.09.2007 Siegel
gez. Saxe
Hansestadt Lübeck
Der Bürgermeister