Erneute Bekanntmachung
- Satzung zur Änderung der Straßenreinigungs- und Straßenreinigungsgebührensatzung der Hansestadt Lübeck vom 16.10.2022
Aufgrund der §§ 4 und 17 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein, des § 45 Straßen- und Wegegesetzes des Landes Schleswig-Holstein in der Fassung der vom 25.11.2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 631, ber. S. 140) zuletzt geändert durch Gesetz vom 03.05.2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 622) sowie der §§ 1, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.01.2005 (GVOBl. Schl.-H. S.27) zuletzt geändert durch Gesetz vom 04.05.2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 564) wird die Straßenreinigungs- und Straßenreinigungsgebührensatzung vom 02.12.2020 nach Beschlussfassung der Bürgerschaft vom 29.09.2022 wie folgt geändert:
- § 9 Abs. 8 erhält folgende Fassung
(8) Die vierteljährliche Reinigungsgebühr beträgt für jeden Frontmeter eines Grundstücks in einer Straße der
Reinigungsklasse S 0 35,47 EUR 12 x wöchentliche Reinigung aller Straßenteile der
ganzjährigen Fußgängerzone (Zeichen 242.1 der StVO)
Reinigungsklasse S 1 13,92 EUR 5 x wöchentliche Reinigung aller Straßenteile
Reinigungsklasse S 2 5,55 EUR 2 x wöchentliche Reinigung aller Straßenteile
Reinigungsklasse S 3 0,91 EUR 1 x wöchentliche Reinigung der Fahrbahnen und
Radwege, bei Verbindungswegen Reinigung aller Wegeteile
Reinigungsklasse S 4 0,38 EUR 14 tägliche Reinigung der Fahrbahnen und Radwege,
bei Verbindungswegen Reinigung aller Wegeteile
Reinigungsklasse S 5 25,19 EUR 12 x wöchentliche Reinigung aller Straßenteile der
fußgängerzonenähnlichen Straßen
Reinigungsklasse S 6 2,68 EUR 1 x wöchentliche Reinigung aller Straßenteile
- § 10 Abs. 3 erhält folgende Fassung
(3) Die vierteljährliche Winterdienstgebühr beträgt für jeden Frontmeter eines Grundstücks in einer Straße der
Winterdienstklasse W 0 3,00 EUR Fußgängerzone und ähnliche Verkehrsflächen, sowie
sämtliche Verkehrsflächen der Reinigungsklasse S 0
Winterdienstklasse W 1 1,15 EUR Gefährliche und verkehrswichtige Fahrbahnen,
insbesondere die verkehrsreichen Durchgangsstraßen
der Ortsdurchfahrten von Bundesstraßen sowie die
Hauptverkehrsstraßen, Straßen des öffentlichen
Personennahverkehrs und die dazu gehörenden
Fußgängerüberwege und Radwege
- § 11 Abs. 4 erhält folgende Fassung
(4) Im Falle eines Wechsels der / des Gebührenpflichtigen ist die Rechtsänderung unverzüglich dem Bereich Haushalt und Steuerung der Hansestadt Lübeck anzuzeigen.
- Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2023 in Kraft.
Lübeck, den 16.10.2022
Jan Lindenau
Bürgermeister