ALLRIS - Vorlage

Interfraktioneller Antrag - 2023/12141-02-01

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

§4 5. c) ein Mitglied und die persönliche Vertretung des gewählten Lübecker Stadtschüler:innenparlaments von der Bürgerschaft für die Dauer der Wahlperiode berufen werden,

 

wird ersetzt durch: 

 

 

ein Mitglied und die persönliche Vertretung aus Jugendmitbestimmungsgremien, soweit diese bestehen und demokratisch legitimiert sind von der Bürgerschaft für die Dauer der Wahlperiode berufen werden,


 

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An dieser Stelle ist im Jugendförderungsgesetz - JuFöG eine allgemeine Formulierung vorgesehen, die insbesondere einem Kinder- und Jugendbeirat ermöglichen soll. ein Mitglied in den Jugendhilfeausschuss zu entsenden. Da in beck ein entsprechendes Gremium aktuell nicht existiert, wird stattdessen ein Vertreter des Stadtschülerparlaments entsandt. Für den Fall, dass ein Kinder- und Jugendbeirat nach Gemeindeordnung § 47d gebildet wird, ist es diesem bei der aktuellen Formulierung nicht möglich einen Vertreter in den Jugendhilfeausschuss zu entsenden. Daher ist es sinnvoll, die Formulierung in der Satzung allgemeiner zu halten, ohne dass dies für die aktuelle Besetzung Auswirkungen hat und man die Satzung bei Bildung eines Kinder- und Jugendbeirates nicht anpassen muss.

 


 

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