ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage öffentlich - VO/2016/03387

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Der Bürgermeister wird beauftragt, die als Anlage 1 beigefügte „Vereinbarung zwischen der Hansestadt Lübeck und der Stadt Bad Schwartau über die Unterstützung bei bestimmten Einsätzen des abwehrenden Brandschutzes und der Technischen Hilfe nach dem Brandschutzgesetz Schleswig-Holstein auf dem Stadtgebiet der Stadt Bad Schwartau“ abzuschließen.

 

 

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Im Zuge der Neuorganisation des Brandschutzes in der Stadt Bad Schwartau wurde von dort festgestellt, dass vereinzelte Randgebiete des Bad Schwartauer Stadtgebietes nicht innerhalb der anzustrebenden Hilfsfrist von der Feuerwehr Bad Schwartau erreicht werden können. Aufgrund der an das Lübecker Stadtgebiet angrenzenden Lage, verbunden mit der räumlichen Nähe zur Feuerwache 1 der Lübecker Berufsfeuerwehr, ist auf Wunsch der Stadt Bad Schwartau beabsichtigt, mittels der als Anlage 1 beigefügten Vereinbarung bei bestimmten Einsätzen des abwehrenden Brandschutzes und der Technischen Hilfe die Einsatzleitstelle der Hansestadt Lübeck parallel mit der Feuerwehr Bad Schwartau zu alarmieren. Die betroffenen Gebiete der Stadt Bad Schwartau sind der als  Anlage 1 zur Vereinbarung beigefügten Planskizze zu entnehmen (entspricht Anlage 2 dieser Vorlage). Die Einsatzarten, zu denen die Feuerwehr Lübeck alarmiert werden soll, ergeben sich aus den in den Anlagen 2 und 3 der Vereinbarung festgelegten Einsatzstichworten und deren Erläuterungen (entsprechen Anlagen 3 und 4 dieser Vorlage).

 

Die mit der Vereinbarung zu treffenden Regelungen entsprechen inhaltlich weitgehend den in § 21 des „Gesetzes über den Brandschutz und die Hilfeleistungen der Feuerwehren“ (Brandschutzgesetz) festgelegten Regelungen für eine gemeindeübergreifende Hilfe. Die Vereinbarung sieht im § 2 insbesondere auch vor, dass die Feuerwehr Lübeck nur dann die in der Vereinbarung aufgeführten Einsatzmittel entsendet, wenn diese zum Zeitpunkt der Alarmierung auch einsatzbereit sind.

 

Zusätzliche Kosten, die die gesetzlichen Regelungen zur gemeindeübergreifenden Hilfe übersteigen, entstehen nicht  bzw. sind von der Stadt Bad Schwartau in besonderen Einzelfällen zu erstatten.

 

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Finanz. Auswirkung

Beteiligte Bereiche/Projektgruppen:

Ergebnis:

 

1.300 – Recht
Keine rechtlichen Bedenken

 

 

 

Beteiligung von Kindern und Jugendlichen

 

Ja

gem. § 47 f GO ist erfolgt:

X

Nein

Begründung:

 

Spezielle Belange von Kindern und

 

 

Jugendlichen werden nicht berührt

Die Maßnahme ist:

 

neu

 

X

freiwillig

 

 

vorgeschrieben durch

 

 

 

Finanzielle Auswirkungen:

X

Nein

 

 

Ja (Anlage 1)

 

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Anlagen

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