ALLRIS - Vorlage

Antrag eines Ausschussmitgliedes - 20/0099-01

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Der Jugendhilfeausschuss möge folgenden Änderungsantrag beschließen und den Mitgliedern der Bürgerschaft empfehlen.

 

 Die Bürgerschaft möge beschließen:

 

1. Die Verwaltung wird beauftragt, ein Schulungskonzept zur Anwendung des § 47f Gemeindeordnung Schleswig-Holstein (GO) zu entwickeln und umzusetzen.

 

2. Die Schulung richtet sich sowohl an hauptamtliche Mitarbeitende der Verwaltung als auch an ehrenamtliche Mitglieder der Bürgerschaft und ihrer Ausschüsse.

 

3. Ziel der Schulung ist es, die Kompetenz zur sicheren Einordnung notwendiger Beteiligungen von Kindern und Jugendlichen nach § 47f GO zu vermitteln. Hierbei sollen  insbesondere folgende Inhalte berücksichtigt werden: die rechtlichen Voraussetzungen und der Anwendungsbereich der Kinder- und Jugendbeteiligung, die Konkretisierung der Abgrenzung beteiligungspflichtiger „Vorhaben“ sowie die praxisnahe und beispielhafte Darstellung geeigneter Beteiligungsformate für die Verwaltung. Die konkrete inhaltliche Ausgestaltung der Schulung erfolgt durch die Verwaltung.

 

4. Bei der Ausgestaltung des Schulungskonzepts ist eine Teilnahme aller Gremienmitglieder in angemessenem Umfang zu gewährleisten. Dabei sollen die berechtigten Belange ehrenamtlicher Kommunalpolitiker*innen, insbesondere im Hinblick auf die zeitliche Vereinbarkeit mit Beruf und Care-Verpflichtungen, angemessen berücksichtigt werden. Eine digitale oder zeit- und ortsunabhängige Teilnahmeform ist für die ehrenamtliche Kommunalpolitik anzustreben, soweit dies mit vertretbarem organisatorischem Aufwand für die Verwaltung möglich ist. Als zumindest ortsunabhängiges Format kann hierfür beispielsweise eine Schulung per Videokonferenz in Betracht gezogen werden. Für die hauptamtlichen Mitarbeitenden der Verwaltung ist eine Teilnahme im angemessenen Umfang nach Maßgabe der Verwaltung digital, hybrid oder analog zu ermöglichen.

 

5. Ein erster Schulungstermin soll möglichst bis November 2026 angeboten werden. Die konkrete Terminierung erfolgt durch die Verwaltung.

 

6. Die Schulung ist verpflichtend vorzusehen für Mitglieder der Bürgerschaft sowie für hauptamtliche Mitarbeitende der Verwaltung in zuständigen Aufgabenbereichen.

 

7. Die Verwaltung berichtet der Bürgerschaft innerhalb von sechs Monaten über den Stand der Umsetzung des Schulungskonzepts sowie über den ersten Schulungstermin.

 

8. Sofern bei Beschlüssen, die Kinder und Jugendliche betreffen, die nach der Gemeindeordnung Schleswig-Holstein vorgesehene Beteiligung von Kindern und Jugendlichen nicht oder nicht ausreichend erfolgt ist, ist diese Beteiligung unverzüglich nachzuholen. Das Ergebnis der nachgeholten Beteiligung ist den zuständigen Gremien vorzulegen. Soweit sich daraus wesentliche neue Gesichtspunkte ergeben, ist der Beschluss den zuständigen Gremien erneut zur Beratung und gegebenenfalls Beschlussfassung vorzulegen.

 

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Begründung:

 a) Begründung zum Änderungsantrag: Nach Rückmeldung des Rechtsamtes wurde die ursprüngliche Antragsformulierung in Teilen angepasst. Die Änderungen dienen der rechtlichen Klarstellung und berücksichtigen insbesondere die Zuständigkeit des Bürgermeisters für die konkrete organisatorische Umsetzung durch die Verwaltung. Der Antrag beschränkt sich daher nun stärker auf die Festlegung von Zielrichtung und Grundsätzen, während die konkrete inhaltliche und organisatorische Ausgestaltung der Schulung der Verwaltung überlassen bleibt. Das Anliegen des ursprünglichen Antrags bleibt dabei unverändert: Die Anwendung des § 47f GO soll durch eine verbindliche Qualifizierung der Verwaltung und der Gremienmitglieder rechtssicherer, einheitlicher und praxistauglicher werden.

 

b)  Begründung des Antragsinhaltes – redaktionell angepasst an die Änderungen (Änderungen: siehe Begründung a)): 

Die Beteiligung von Kindern und Jugendlichen ist nach § 47f Gemeindeordnung (GO) Schleswig-Holstein keine freiwillige Leistung, sondern eine gesetzlich verbindliche Aufgabe. Dennoch haben aktuelle Fälle aus dem Jahr 2025 in Lübeck gezeigt, dass diese Verpflichtung in der Praxis nicht ausreichend beachtet wird.

 

Sowohl bei der Umwidmung von Personalstellen im Bereich der Kinder- und Jugendarbeit als auch bei der Erhöhung der Schwimmbadpreise wurde die gesetzlich vorgeschriebene Beteiligung von Kindern und Jugendlichen unterlassen. In beiden Fällen wurde durch die Kommunalaufsicht festgestellt, dass die Interessen junger Menschen unmittelbar berührt sind und eine Beteiligung hätte erfolgen müssen.

 

Diese wiederholten Versäumnisse verdeutlichen, dass es Unsicherheiten hinsichtlich der Anwendung des § 47f GO gibt – sowohl in der Verwaltung als auch bei der Mehrheit der ehrenamtlichen Kommunalpolitik. 

 

Hinsichtlich der Frage, wann ein beteiligungspflichtiges „Vorhaben" vorliegt, bestehen zudem offenbar unterschiedliche Auffassungen bzw. Unsicherheiten innerhalb der Verwaltung.

 

Der Antrag adressiert daher die Fähigkeit der Verwaltung sowie der ehrenamtlichen Kommunalpolitik, Beteiligungsrechte und -pflichten nach § 47f GO korrekt anzuwenden. Er stellt sicher, dass künftig klarer erkannt wird, wann Beteiligung zu erfolgen hat, und dass bestehende oder künftige Beteiligungsstrukturen – wie der bereits beschlossene, aber noch nicht implementierte Jugendbeirat – richtig eingebunden werden. So soll verhindert werden, dass Beteiligung zukünftig erneut an fehlendem Wissen, Unsicherheiten oder organisatorischen Defiziten scheitert.

 

Dabei ist der künftige Jugendbeirat die strukturelle Grundlage der Kinder- und Jugendbeteiligung in Lübeck, während die hier beantragte Schulung die notwendige Voraussetzung schafft, damit Beteiligung überhaupt rechtssicher, systematisch und frühzeitig umgesetzt werden kann. Beide Elemente wirken dabei unmittelbar zusammen: Struktur und Anwendung müssen gemeinsam gedacht werden, um eine tatsächliche Beteiligung junger Menschen sicherzustellen.

 

Um künftige Rechtsverstöße zu vermeiden und die Rechte von Kindern und Jugendlichen wirksam zu sichern, ist daher eine systematische Qualifizierung aller Beteiligten erforderlich. Eine verbindliche Schulung schafft rechtliche Klarheit, fördert ein gemeinsames Verständnis und unterstützt die frühzeitige verwaltungsseitige Integration geeigneter Beteiligungsverfahren in kommunalpolitische Entscheidungsprozesse.

 

Auch, wenn die konkrete inhaltliche Ausgestaltung der Schulung durch die Verwaltung erfolgt, wird die digitale Ausgestaltung des Schulungsangebot von den Antragstellenden als zentraler Baustein bewertet, um insbesondere ehrenamtlichen Kommunalpolitiker*innen durch eine flexible, zeit- und ortsunabhängige, somit niedrigschwellige Teilnahme zu entlasten. Denn viele der ehrenamtlichen Mandatsträger*innen üben ihre Tätigkeit neben beruflichen (Vollzeit-) Beschäftigungen und Care-Arbeit aus. Um eine gleichberechtigte und tatsächliche Teilnahme zu ermöglichen, ist es daher zielführend, die Schulung so zu organisieren, dass sie flexibel in den individuellen Alltag integrierbar ist und keine zusätzlichen Zugangshürden entstehen. So kann gewährleistet werden, dass die Schulung tatsächlich von allen relevanten Akteur*innen wahrgenommen werden kann.

 

Wenngleich die konkrete Terminierung der Schulung durch die Verwaltung erfolgt und ihr obliegt, soll der erste Schulungstermin möglichst bis November 2026 angeboten werden, damit die Umsetzung der Schulung nicht auf unbestimmte Zeit verschoben wird, sondern zeitnah erfolgt.

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