Begründung:
a) Begründung zum Änderungsantrag: Nach Rückmeldung des Rechtsamtes wurde die ursprüngliche Antragsformulierung in Teilen angepasst. Die Änderungen dienen der rechtlichen Klarstellung und berücksichtigen insbesondere die Zuständigkeit des Bürgermeisters für die konkrete organisatorische Umsetzung durch die Verwaltung. Der Antrag beschränkt sich daher nun stärker auf die Festlegung von Zielrichtung und Grundsätzen, während die konkrete inhaltliche und organisatorische Ausgestaltung der Schulung der Verwaltung überlassen bleibt. Das Anliegen des ursprünglichen Antrags bleibt dabei unverändert: Die Anwendung des § 47f GO soll durch eine verbindliche Qualifizierung der Verwaltung und der Gremienmitglieder rechtssicherer, einheitlicher und praxistauglicher werden.
b) Begründung des Antragsinhaltes – redaktionell angepasst an die Änderungen (Änderungen: siehe Begründung a)):
Die Beteiligung von Kindern und Jugendlichen ist nach § 47f Gemeindeordnung (GO) Schleswig-Holstein keine freiwillige Leistung, sondern eine gesetzlich verbindliche Aufgabe. Dennoch haben aktuelle Fälle aus dem Jahr 2025 in Lübeck gezeigt, dass diese Verpflichtung in der Praxis nicht ausreichend beachtet wird.
Sowohl bei der Umwidmung von Personalstellen im Bereich der Kinder- und Jugendarbeit als auch bei der Erhöhung der Schwimmbadpreise wurde die gesetzlich vorgeschriebene Beteiligung von Kindern und Jugendlichen unterlassen. In beiden Fällen wurde durch die Kommunalaufsicht festgestellt, dass die Interessen junger Menschen unmittelbar berührt sind und eine Beteiligung hätte erfolgen müssen.
Diese wiederholten Versäumnisse verdeutlichen, dass es Unsicherheiten hinsichtlich der Anwendung des § 47f GO gibt – sowohl in der Verwaltung als auch bei der Mehrheit der ehrenamtlichen Kommunalpolitik.
Hinsichtlich der Frage, wann ein beteiligungspflichtiges „Vorhaben" vorliegt, bestehen zudem offenbar unterschiedliche Auffassungen bzw. Unsicherheiten innerhalb der Verwaltung.
Der Antrag adressiert daher die Fähigkeit der Verwaltung sowie der ehrenamtlichen Kommunalpolitik, Beteiligungsrechte und -pflichten nach § 47f GO korrekt anzuwenden. Er stellt sicher, dass künftig klarer erkannt wird, wann Beteiligung zu erfolgen hat, und dass bestehende oder künftige Beteiligungsstrukturen – wie der bereits beschlossene, aber noch nicht implementierte Jugendbeirat – richtig eingebunden werden. So soll verhindert werden, dass Beteiligung zukünftig erneut an fehlendem Wissen, Unsicherheiten oder organisatorischen Defiziten scheitert.
Dabei ist der künftige Jugendbeirat die strukturelle Grundlage der Kinder- und Jugendbeteiligung in Lübeck, während die hier beantragte Schulung die notwendige Voraussetzung schafft, damit Beteiligung überhaupt rechtssicher, systematisch und frühzeitig umgesetzt werden kann. Beide Elemente wirken dabei unmittelbar zusammen: Struktur und Anwendung müssen gemeinsam gedacht werden, um eine tatsächliche Beteiligung junger Menschen sicherzustellen.
Um künftige Rechtsverstöße zu vermeiden und die Rechte von Kindern und Jugendlichen wirksam zu sichern, ist daher eine systematische Qualifizierung aller Beteiligten erforderlich. Eine verbindliche Schulung schafft rechtliche Klarheit, fördert ein gemeinsames Verständnis und unterstützt die frühzeitige verwaltungsseitige Integration geeigneter Beteiligungsverfahren in kommunalpolitische Entscheidungsprozesse.
Auch, wenn die konkrete inhaltliche Ausgestaltung der Schulung durch die Verwaltung erfolgt, wird die digitale Ausgestaltung des Schulungsangebot von den Antragstellenden als zentraler Baustein bewertet, um insbesondere ehrenamtlichen Kommunalpolitiker*innen durch eine flexible, zeit- und ortsunabhängige, somit niedrigschwellige Teilnahme zu entlasten. Denn viele der ehrenamtlichen Mandatsträger*innen üben ihre Tätigkeit neben beruflichen (Vollzeit-) Beschäftigungen und Care-Arbeit aus. Um eine gleichberechtigte und tatsächliche Teilnahme zu ermöglichen, ist es daher zielführend, die Schulung so zu organisieren, dass sie flexibel in den individuellen Alltag integrierbar ist und keine zusätzlichen Zugangshürden entstehen. So kann gewährleistet werden, dass die Schulung tatsächlich von allen relevanten Akteur*innen wahrgenommen werden kann.
Wenngleich die konkrete Terminierung der Schulung durch die Verwaltung erfolgt und ihr obliegt, soll der erste Schulungstermin möglichst bis November 2026 angeboten werden, damit die Umsetzung der Schulung nicht auf unbestimmte Zeit verschoben wird, sondern zeitnah erfolgt.