ALLRIS - Vorlage

Anfrage eines Ausschussmitgliedes - 20/0226

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Beratungsfolge

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Anfrage:

Mit der Reform des Sozialgesetzbuchs II vom „Bürgergeld“ zum „Grundsicherungsgeld“ werden die Anforderungen zur Aufnahme einer Berufstätigkeit zum 1. Juli 2026 verändert.

Wer Kinder betreut, soll bereits nach der Vollendung des 14. Lebensmonats des Kindes für eine Erwerbsarbeit oder Eingliederungsmaßnahme herangezogen werden können. Bislang gilt das für Kinder ab dem dritten Lebensjahr.

Damit dies gelingen kann ist zwingend eine vorhandenes Kinderbetreuungsangebot für diesen Personenkreis notwendig.

 

Daher bitte ich um die Beantwortung folgender Fragen:

 

Hat der Fachbereich Informationen vom Jobcenter, wie viele Personen von der Änderung betroffen sind bzw. dort mit dem Status „Kinder unter drei Jahren – Erziehende ohne Kinderbetreuung“ geführt werden? Diese Personenzahl würde dann zu ca. zwei Dritteln (nach Abzug der ersten 14 Monate) potenziell einen Betreuungsplatz benötigen, um eine Berufstätigkeit oder Eingliederungsmaßnahme aufnehmen zu können.

 

Gibt es im Stadtgebiet ausreichend Betreuungsplätze im Krippenbereich, um diese kurzfristig bei dem Erreichen des 14. Lebensmonats des Kindes zur Verfügung stellen zu können? Insbesondere in den Stadtteilen (Moisling, Buntekuh, Schlutup, Kücknitz und St. Lorenz Nord), in denen aktuell die Betreuungsquote der unter dreijährigen Kinder noch unterdurchschnittlich ist.

 

Wenn die Aufnahme einer Berufstätigkeit daran scheitert, dass bisher kein Krippen-, Elementar- oder Ganztagsbetreuungsplatz in Anspruch genommen wurde: Besteht dann die Möglichkeit, kurzfristig einen Platz zur Verfügung zu stellen, damit eine fehlende Kinderbetreuung einer Arbeitsaufnahme oder Eingliederungsmaßnahme nicht im Wege steht?

 

Begründung:

 

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