ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage öffentlich - 20/0200

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Satzung der Hansestadt Lübeck zur Erhebung und Ermäßigung von Kostenbeiträgen für die Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen, Kindertagespflege und im offenen Ganztag an den Grundschulen gemäß § 24 SGB VIII wird gemäß Anlage 2 beschlossen.

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Begründung:

Ab dem Schuljahr 2026/2027 besteht gemäß § 24 Abs.4 SGB VIII in der ab dem 1. August 2026 geltenden Gesetzesfassung (nachfolgend als n.F. bezeichnet) für Kinder, die im Schuljahr 2026/2027 oder in den folgenden Schuljahren die erste Klassenstufe besuchen, ab dem Schuleintritt bis zum Beginn der fünften Klassenstufe ein Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung.

 

Die Richtlinie zur Betriebsförderung durch Umsetzung des Erstattungsmechanismus für schulische Ganztags- und Betreuungsangebote mit Erfüllungswirkung im Hinblick auf das Inkrafttreten des Rechtsanspruchs auf Ganztagsförderung für Kinder im Grundschulalter des Landes Schleswig-Holstein (Amtsblatt SH Nr. 2025/459) sieht als Zuwendungsvoraussetzung eine Regelung zu den Elternbeiträgen, der Sozialstaffel und der Geschwisterermäßigung vor (vgl. Ziffer 4.1 der Richtlinie). Hiernach hat der Schulträger eine Geschwisterermäßigung und eine soziale Ermäßigung sicherzustellen, damit Elternbeiträge nicht zum Ausschluss einzelner Schüler:innen führen. Die Ermäßigung muss vorsehen, dass die Elternbeiträge in entsprechender Anwendung von den in § 7 Absatz 1 bis Absatz 3 KiTaG geregelten Kriterien ermäßigt werden beziehungsweise entfallen.

 

Daher muss die bestehende Satzung zur sozialen Staffelung von Gebühren oder Entgelten für die Betreuung in der Kindertagesbetreuung vom 27. März 2025 (VO 2024/13365-01-01) um den Geltungsbereich des Offenen Ganztag an Grundschulen angepasst werden. Die eingefügten Regelungen greifen erstmals für Kinder, die im Schuljahr 2026/2027 oder in den folgenden Schuljahren die erste Klasse besuchen. Der Anspruch besteht vom Schuleintritt bis zum Beginn der fünften Klassenstufe. Die sog. „Bestandskinder“ im offenen Ganztag, die nicht unter die Regelung des § 24 Abs.4 SGB VIII n.F. fallen und daher keinen Rechtsanspruch auf Ganztagsförderung an Grundschulen haben, werden von der Satzung nur im Hinblick auf die Geschwisterregelung erfasst. Für diese werden die bisher bestehenden Regelungen im Rahmen des Bildungsfonds belassen (siehe Merkblatt, Anlage 4). Diese Regelungen enden zum 1.08.2029.

 

Die Höhe der Elternbeiträge für rechtsanspruchserfüllende Förderung nach der zu verabschiedenden Satzung ist zur Vermeidung von Ungleichbehandlungen an die bislang in der Hansestadt Lübeck geltenden Regelungen angepasst und im Höchstbetrag auf 120 Euro (ohne Angebote der Frühbetreuung) gemäß Bürgerschaftsbeschluss vom 30.04.2026 gedeckelt worden.

 

Die zu verabschiedende Satzung für die Hansestadt Lübeck berücksichtigt neben den bisherigen Regelungen für Kinder in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege die aktuellen rechtlichen Vorgaben für Kinder in Grundschulen mit einem rechtsanspruchserfüllenden Ganztagsplatz. Aus der Gegenüberstellung der alten und der neuen Fassung in der Synopse (Anlage 3) sind die Änderungen im Einzelnen ersichtlich.

 

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Anlagen

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