ALLRIS - Vorlage

Antwort auf Anfrage öffentlich - VO/2025/13928-01

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag


Anfrage des AM Silke Mählenhoff (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) im Bauausschuss am 03.02.2025 (VO/2025/13928)

 

 

r die Innenstadt Lübeck gilt eine detaillierte Werbelagensatzung, am 30.06.2016 für die Altstadt der Hansestadt Lübeck, und für das innere Kurgebiet mit der Altstadt von Lübeck- Travemünde durch die Bürgerschaft beschlossen.

 

Allerdings scheint diese Werbeanlagensatzung nicht überall eingehalten zu werden.

 

So hat die BIRL in ihren 124. Bürgernachrichten vom Dezember 2024 (S. 23) verschiedene Fälle von Verstößen gegen die Werbeanlagensatzung aufgeführt.

 

Hiermit stelle ich folgende Fragen:

 

  1. Wie werden die Gewerbetreibenden in den zugeordneten Gebieten über die Werbeanlagensatzung informiert?

 

  1. Gibt es Beratung für die Gewerbetreibenden vor Antragstellung?

 

  1. Wie werden die Werbeanlagen kontrolliert und wie ist das Vorgehen bei festgestellten Verstößen?

 

  1. Sind die von der BIRL aufgezeigten Verstöße der Verwaltung bekannt und was wurde unternommen?

 

 


 

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  1. Wie werden die Gewerbetreibenden in den zugeordneten Gebieten über die Werbeanlagensatzung informiert?

 

Antwort:

In den vergangenen Jahren wurden Gewerbetreibende bei der Anmeldung ihres Gewerbes persönlich darauf hingewiesen, dass Werbeanlagen antragspflichtig sind und es für die Altstadtbereiche Lübeck und Travemünde eine Werbeanlagensatzung gibt. Es wurde ein Exemplar des Handbuchs oder ein Informationsblatt und seit 2025 ein Exemplar des Flyers überreicht. Heute werden Anträge überwiegend online gestellt. Bei Zurücksendung der genehmigten Antragsunterlagen wird ein Exemplar des Flyers beigefügt.

 

Auf der Webseite www.luebeck.de/werbeanlagensatzung finden Gewerbetreibende die wichtigsten Informationen, es werden häufig gestellte Fragen beantwortet, zudem stehen Satzung, Handbuch und Flyer in Deutsch und Englisch zum Download zur Verfügung. Des Weiteren gibt es einen Hinweis auf Beratungstermine der Stadtbildpflege, die bei Bedarf angeboten werden. Verweise auf die Werbeanlagensatzung sind zudem auf folgenden Seiten zu finden:

 

 

 

  1. Gibt es Beratung für die Gewerbetreibenden vor Antragstellung?

 

Antwort:

Antragstellende können sich vorab bei der Stadtbildpflege melden und erhalten eine Erstberatung, bevor sie die Unterlagen für den Antrag zusammenstellen und bei der Bauaufsicht einreichen. Bei Gewerbetreibenden, Einzelhändler:innen, Dienstleistenden und Gastronom:innen, die eine Beratung in Anspruch genommen und einen Antrag gestellt haben, sind später nur selten Verstöße festzustellen.

 

 

  1. Wie werden die Werbeanlagen kontrolliert und wie ist das Vorgehen bei festgestellten Verstößen?

 

Antwort:

Die Aufnahme von Verstößen erfolgt durch den Baukontrolleur und die Stadtbildpflege. Es werden zudem Hinweise aus der Bevölkerung aufgenommen. Seit Mitte 2025 wird nach einem stufenweisen Verfahren vorgegangen, bei dem der Kommunale Ordnungsdienst unterstützt. So werden zuerst die Härtefälle mit nicht genehmigter und nicht genehmigungsfähiger Werbung kontaktiert, über die Werbeanlagensatzung und das Beratungsangebot informiert und aufgefordert, ihre Außenwerbung anhand der Vorgaben zu prüfen und zu ändern. Etwa ein Drittel nimmt das Angebot einer Beratung an. Wenn dieser Aufforderung nicht gefolgt wird, wird ein Bußgeldverfahren eingeleitet.

 

 

  1. Sind die von der BIRL aufgezeigten Verstöße der Verwaltung bekannt und was wurde unternommen?


Antwort:

Die von der BIRL aufgezeigten Verstöße sind bekannt. Zwei der vier Beispiele haben neue Betreiber, die jedoch ebenfalls keine genehmigten und genehmigungsfähigen Werbeanlagen haben. Es handelt sich in drei der vier Fälle um Härtefälle. Zwei Betreiber wurden bereits kontaktiert. Das Beratungsangebot wurde bisher nicht wahrgenommen, sodass in Kürze ordnungsrechtliche Maßnahmen eingeleitet werden.

 

 

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