ALLRIS - Vorlage

Anfrage eines Bürgerschaftsmitgliedes - VO/2025/14255

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

1. Wurden von der Denkmalschutzbehörde Bedingungen oder Auflagen in der Genehmigung zur Vernichtung des Industriedenkmals F-Bau aufgenommen? Wenn ja, welche?

2. Warum wurde im Verwaltungsverfahren auf die Einholung einer unabhängigen Begutachtung zu Möglichkeiten einer wirtschaftlichen Sanierung des Gebäudes verzichtet?

3. Wie kann in Zukunft vermieden werden, dass bedeutende Kulturdenkmale in Spekulation auf eine künftige bauliche Nutzung vernichtet werden, wenn für die denkmalrechtliche Genehmigung und die Vernichtung des Kulturdenkmals nicht einmal ein konkreter Bauantrag für eine Folgenutzung gestellt sein muss?

4. Erlischt durch die denkmalrechtliche Genehmigung der Vernichtung eines Kulturdenkmals nach § 12 Denkmalschutzgesetz die Denkmaleigenschaft des Objektes?

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Der F-Bau wurde in den vergangenen Wochen vernichtet. Dies stellt einen unwiederbringlichen Verlust eines bedeutenden Zeugnisses der Industriebaugeschichte unserer Stadt dar. Hier stellt sich die Frage, ob zumindest einzelne originale Architekturelemente, Ausstattungsgegenstände oder Architektenzeichen bewahrt werden konnten und wie damit umzugehen sei. 

 

Es scheint, dass die Vernichtung des Industriedenkmals leichtfertig in Kauf genommen sein könnte, da nach vorgelegter Beurteilung eines Sachverständigen eine Sanierung des Gebäudes mit angemessenen Baukosten möglich gewesen wäre. Das die Denkmalschutzbehörde die vorgelegte Berechnung in Zweifel zog und von höheren fiktiven Kosten ausging und deshalb die Wirtschaftlichkeit in Frage stellte, verwundert. Auf eine unabhängige Begutachtung wurde verzichtet, obwohl diese zunächst für erforderlich angesehen wurde.

 

Die Verhältnismässigkeit der Vernichtung des Baudenkmals zum jetzigen Zeitpunkt ist zu hinterfragen, da für eine Folgenutzung bisher kein Bauantrag eingereicht worden ist. Es ist zu befürchten, dass die Vernichtung des Baudenkmals lediglich der Spekulation zur Wertsteigerung des Grundstückes dienen könnte. Es wäre naheliegend, dass der Vollzug der Vernichtung eines Denkmals erst dann erfolgen sollte, wenn dies für in einem engen zeitlichen Rahmen zum Baubeginn der Folgebebauung notwendig wird.

 

Aus diesen Erfahrungen sollte bei der Handhabung von Anträgen auf Vernichtung von Kulturdenkmalen Schlussfolgerungen gezogen werden.

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