ALLRIS - Vorlage

Antrag der Bürgerschaftsfraktion BÜNDNIS 90 / DIE GRÜNEN - VO/2023/12234-01

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Es wird beantragt, § 11 der Nutzungsbedingungen über die Ausübung der Angelfischerei auf den Gewässern der Hansestadt Lübeck wie folgt um die Norm § 11 Abs. 1. d) S. 2 zu ergänzen.

 

§ 11 Angelbeschränkungen

 

(1)   Das Angeln unterliegt folgenden Beschränkungen:

 

d) 1 Von der seewärtigen Begrenzung der Trave (Verbindungslinie zwischen der Norder- und der Südermole) bis zur nördlichen Begrenzung des Wallhafens, bis zur Holstentorbrücke sowie bis zur Hüxtertorbrücke darf anstelle einer schwimmenden Angel eine Heringsangel, deren Schnur mit einem Senker von höchstens 50 Gramm Gewicht und nicht mehr als zwei Angelhaken versehen ist, zum Fang von Heringen verwendet werden. 2 Unter Aufsicht einer Erlaubnisscheininhaberin bzw. eines Erlaubnisscheininhabers dürfen insgesamt bis zu 2 Heringsangeln verwendet werden, wenn mindestens eine der Heringsangeln durch ein Kind, welches das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, geführt wird.

 


 

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Das Heranführen von Kindern an das Angeln stellt auch in Zukunft die ordnungsgemäße Befischung sicher. Ohne diese Rückausnahme ist es Eltern, Großeltern oder anderen Personen unmöglich gemeinsam mit Kindern, die das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, Heringe zu angeln. Es dürften derzeit nur die Erlaubnisscheininhaberin bzw. der Erlaubnisscheininhabers oder nur ein Kind angeln, dass noch nicht zum Erwerb eines Erlaubnisscheins berechtigt ist. Ein gemeinsames Angelerlebnis ist damit in dieser Hochangelzeit in Lübeck unmöglich.

Die vorgeschlagene Änderung fördert nicht eine Überfischung, da die Zahl der Adressaten sehr begrenzt ist. Nach Vollendung des 12. Lebensjahres ist die Regelung obsolet, da es Kindern dann frei steht selbst einen Erlaubnisschein zu erlangen.


 

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