ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage öffentlich - VO/2022/11393

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

 

1. Der Geltungsbereich des Bebauungsplans 33.10.00 Mecklenburger Landstraße / Kohlenhof einschließlich Änderung der Bebauungspläne 33.05.00, 33.06.00, 33.36.01 und 33.37.00, deren Aufstellung der Bauausschuss am 07.02.2022 beschlossen hat, wird gegenüber der Abgrenzung zum Aufstellungsbeschluss geringfügig geändert (Anlage 1).

 Die Abgrenzung des Geltungsbereichs wurde im Osten gegenüber der Abgrenzung zum Aufstellungsbeschluss um die Flächen des Campingplatzes Mecklenburger Landstraße 102-110, für die eine Entwicklung als Wohnbauflächen planungsrechtlichglich ist, und um das benachbarte Grundstück Mecklenburger Landstraße 112 erweitert, die zusammen den räumlichen Abschluss des im Zusammenhang bebauten Ortsteils bilden.

2. Der Bauausschuss nimmt den Auswertungsbericht der bisher zum Bebauungsplan 33.10.00 Mecklenburger Landstraße / Kohlenhof einschließlich Änderung der Bebauungspläne 33.05.00, 33.06.00, 33.36.01 und 33.37.00 durchgeführten Verfahren der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in der vorliegenden Fassung (Anlage 2) zur Kenntnis.

3. Der Entwurf des Bebauungsplanes 33.10.00 Mecklenburger Landstraße / Kohlenhof einschließlich Änderung der Bebauungspläne 33.05.00, 33.06.00, 33.36.01 und 33.37.00 sowie die zugehörige Begründung werden in der vorliegenden Fassung (Anlagen 3 bis 6) gebilligt.

4. Der Entwurf des Bebauungsplanes 33.10.00 Mecklenburger Landstraße / Kohlenhof einschließlich Änderung der Bebauungspläne 33.05.00, 33.06.00, 33.36.01 und 33.37.00 sowie die zugehörige Begründung sind gemäß § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen und gemäß § 4a Abs. 4 BauGB in das Internet einzustellen.

5. Sollte der Entwurf des Bebauungsplanes nach der öffentlichen Auslegung geändert oder ergänzt werden, ohne dass die Grundzüge der Planung berührt werden, ist eine eingeschränkte Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit sowie der berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4a Abs. 3 Satz 4 BauGB durchzuführen. Sofern der Kreis der von den Änderungen und Ergänzungen betroffenen Öffentlichkeit nicht hinreichend eingegrenzt werden kann, soll anstelle der eingeschränkten Öffentlichkeitsbeteiligung eine erneute öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 i.V.m. § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB erfolgen.


 

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Siehe Anlage 6


 

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Finanz. Auswirkung

 

Von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 4 Absatz 1 BauGB (Behördenbeteiligung) wurde gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 1 abgesehen.

 

Die betroffenen Bereiche wurden im Zuge des Aufstellungsbeschlusses beteiligt.

 

 

 

Beteiligung von Kindern und Jugendlichen

 

Ja

gem. § 47 f GO ist erfolgt:

X

Nein- Begründung:

Kinder und Jugendliche wurden im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB beteiligt. Eine darüber hinausgehende besondere Beteiligung gemäß § 47 f GO wurde nicht durchgeführt, da die Belange von Kindern und Jugendlichen durch den Bebauungsplan nicht in besonderem Maße berührt werden.

 

 

 

 

 

 

 

Die Maßnahme ist:

 

neu

 

 

freiwillig

 

X

vorgeschrieben durch: 

 

 

BauGB

 

 

 

Finanzielle Auswirkungen:

 

Ja (Anlage 1)

 

X

Nein

 

Auswirkung auf den Klimaschutz:

X

Nein

 

 

Ja Begründung:

 

 

 

 

 

 

Begründung der Nichtöffentlichkeit

gem. § 35 GO:

 

 

 

 

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Anlagen

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