ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage öffentlich - VO/2021/10618

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag


 

1. Die räumlichen Geltungsbereiche des Bebauungsplanes 15.04.00 Kronsforder Landstraße südlich BAB 20 – und der zugehörigen 128. Änderung des Flächennutzungsplanes, deren Aufstellung der Bauausschuss am 06.06.2016 beschlossen hat, wird gemäß beiliegendem Übersichtsplan (Anlage 1) geändert. Die Änderung trägt der, in der ersten Stufe der Gewerbeflächenentwicklung erforderlichen Beschränkung auf Flächen südöstlich der Kronsforder Landstraße, sowie der Einbeziehung der Straße Raabrede Rechnung.

2. Der Bauausschuss nimmt den Auswertungsbericht der bisher zum Bebauungsplan 15.04.00 Kronsforder Landstraße südlich BAB 20 - und zur zugehörigen 128. Änderung des Flächennutzungsplanes durchgeführten Verfahren der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in der vorliegenden Fassung (Anlage 2) zur Kenntnis.

3. Die Entwürfe des Bebauungsplanes 15.04.00 Kronsforder Landstraße südlich BAB 20 - und der 128. Änderung des Flächennutzungsplanes, sowie die zugehörigen Begründungen werden in den vorliegenden Fassungen (Anlagen 4, 5, 6 und 9) gebilligt.

4. Die Entwürfe des Bebauungsplanes und der Flächennutzungsplanänderung, sowie die zugehörigen Begründungen sind gemäß § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen und gemäß § 4a Abs. 4 BauGB in das Internet einzustellen. Gemäß § 4a Abs. 2 BauGB wird gleichzeitig mit der öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB die Einholung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB durchgeführt.

5. Sollten der Entwurf des Bebauungsplanes und/oder der Entwurf der 128. Flächennutzungsplanänderung nach der öffentlichen Auslegung geändert oder ergänzt werden, ohne dass die Grundzüge der Planung berührt werden, ist eine eingeschränkte Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit sowie der berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4a Abs. 3 Satz 4 BauGB durchzuführen. Sofern der Kreis der von den Änderungen und Ergänzungen betroffenen Öffentlichkeit nicht hinreichend eingegrenzt werden kann, soll anstelle der eingeschränkten Öffentlichkeitsbeteiligung eine erneute öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 i.V.m. § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB erfolgen.

 


 

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siehe Anlage 5 und Anlage 9.

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Finanz. Auswirkung

Die von der Planung betroffenen Bereiche wurden im Rahmen der Behördenbeteiligung nach § 4 Abs. 1 BauGB und im weiteren Verfahren fortlaufend beteiligt. Zu den Ergebnissen wird auf den Auswertungsbericht (Anlage 2) verwiesen.

 

 

 

 

Beteiligung von Kindern und Jugendlichen

 

Ja

gem. § 47 f GO ist erfolgt:

X

Nein- Begründung:

Kinder und Jugendliche wurden im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB beteiligt. Eine darüber hinausgehende besondere Beteiligung gemäß § 47 f GO wurde dabei nicht durchgeführt, da die Belange von Kindern und Jugendlichen durch den Bebauungsplan nicht in besonderem Maße berührt werden.

 

 

 

 

 

 

 

Die Maßnahme ist:

 

neu

 

 

freiwillig

 

X

vorgeschrieben durch: 

 

 

BauGB

 

 

 

Finanzielle Auswirkungen:

 

Ja (Anlage 1)

 

X

Nein (Zu den mittelbaren finanziellen Auswirkungen siehe Pkt. 9 der Begründung zum Bebauungsplan)

 

 

 

Auswirkung auf den Klimaschutz:

 

Nein

 

X

Ja Begründung:

 

 

Die Auswirkungen der Umsetzung der Planung auf das Klima sowie vorgesehene Maßnahmen zum Klimaschutz werden in der Begründung zum Bebauungsplan dargelegt (siehe Umweltbericht, Kap. 6).

 

 

 

Begründung der Nichtöffentlichkeit

gem. § 35 GO:

 

 

 

 

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