ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage öffentlich - VO/2021/10062

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Herr Andreas Schlichting wird für den Jagdbeirat als Vertreter der Jagdgenossenschaften benannt
 

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Durch den Bürgermeister der Hansestadt Lübeck sind auch die Aufgaben der unteren Jagdbehörde wahrzunehmen.

 

Bei der Jagdbehörde ist gem. § 35 des Jagdgesetzes des Landes Schleswig-Holstein ein Jagdbeirat zu bilden. Dieses Gremium berät und unterstützt die Jagdbehörde in Fragen der Jagdverwaltung und bei der Festsetzung der für einige Wildarten vorgeschriebenen Abschusspläne. Der Jagdbeirat setzt sich aus dem Kreisjägermeister und sieben weiteren Personen zusammen, die verschiedene Interessen (Jagd, Land- und Forstwirtschaft, Naturschutz) vertreten. Die Mitglieder des Jagdbeirats üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich für die Dauer von fünf Jahren aus.

 

hrend die Vertreter und Vertreterinnen der Jägerschaft und der Land- und Forstwirtschaft jeweils von den sie vertretenden Organisationen benannt werden, ist die Vertreterin oder den Vertreter der Jagdgenossenschaften vorgeschrieben, dass diese Person von der Vertretungskörperschaft des Kreises bzw. der kreisfreien Stadt zu benennen ist.

 

Die Amtszeit des derzeit benannten Vertreters der Jagdgenossenschaften, Herrn Andreas Schlichting, endet in diesem Jahr. Herr Schlichting gehört dem Jagdbeirat als Vertreter der Jagdgenossenschaften seit 2016 an. Er hat sich gegenüber der unteren Jagdbehörde bereit erklärt, auch weiterhin als Vertreter der Jagdgenossenschaften im Jagdbeirat mitzuwirken. Weitere Interessent:innen sind für das genannte Ehrenamt nicht bekannt.

 

Es wird vorgeschlagen, Herrn Andreas Schlichting, Vorwiesenweg 8, Lübeck, für weitere fünf Jahre als Vertreter der Jagdgenossenschaften zu benennen.
 

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Finanz. Auswirkung

 

Bereiche/Projektgruppen

Ergebnis

entfällt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Beteiligung von Kindern und Jugendlichen

 

Ja

gem. § 47 f GO ist erfolgt:

X

Nein- Begründung:

Die besonderen Belange von Kindern und Jugendlichen werden nicht berührt

 

 

 

 

 

 

 

Die Maßnahme ist:

 

neu

 

 

freiwillig

 

X

vorgeschrieben durch: 

 

 

§ 35 Abs. 2 Nr. 4 Landesjagdgesetz

 

 

 

Finanzielle Auswirkungen:

 

Ja (Anlage 1)

 

X

Nein

 

Auswirkung auf den Klimaschutz:

X

Nein

 

 

Ja Begründung:

 

 

 

 

 

 

Begründung der Nichtöffentlichkeit

gem. § 35 GO:

 

 

 

 

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